Abschliessend noch eine Bemerkung zur Kritik des Beschwerdeführers, dass das Kantonsgericht die Parteien ungleich behandle, wenn es der Berufungsbeklagten keine (vollzeitliche) Eingliederung in eine Arbeitsorganisation mehr zumute, dem Berufungskläger hingegen schon (act. B 1, S. 9 f.).