In Würdigung dieser Umstände erscheint dem Obergericht die Einschätzung des Kantonsgerichts als realistisch und angemessen. Aufgrund der seit Jahren ausgewiesenen psychischen Instabilität und der auch nach einer zu erwartenden Verbesserung der Symptome nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiterhin vorhandenen Disposition für Depressionen erachtet das erkennende Gericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf mehr als 50 % resp. gar auf 100 % hingegen nicht als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4). Umso mehr als die Berufungsbeklagte nicht in einem Anstellungsverhältnis steht, welches in absehbarer Zeit ausgeweitet werden kann.