Aufstockung des bisherigen Arbeitspensums im Rahmen einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4 und 5A__474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.3), erscheint von da her als machbar und realistisch. Denkbar wäre auch die Übernahme von weiteren Spielgruppen oder eine Anstellung in diesem Bereich, in dem die Berufungsbeklagte über jahrzehntelange Erfahrung verfügt.