- In anderen Fällen, in denen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt waren und keine Betreuungspflichten mehr anfielen (vgl. Entscheid vom 27. November 2018, O1Z 18 5; Entscheid vom 5. Februar 2019, O1Z 16 8; Entscheid vom 16. November 2009, O1Z 2009 1), hat das Obergericht durchaus auch bei über 50-jährigen Ansprecherinnen eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 70 bis 100 % als zumutbar erachtet. - Grundsätzlich ist auch die Arbeitsmarktlage, gerade in Z. mit seiner Vielzahl von Gewerbe-, Dienstleistungs- und Tourismusbetrieben, für die Berufungsbeklagte