- Auch das Obergericht erachtet eine Rückkehr in den kaufmännischen Bereich nach langjähriger Absenz nicht als realistisch; zumal die technologische Entwicklung in diesem Bereich (namentlich punkto EDV und Telefonie) in den letzten Jahren enorm war und nicht geltend gemacht wurde, dass die Berufungsbeklagte diesbezüglich über aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Unter diesen Umständen ist das Anknüpfen bei einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor und einem hypothetischen monatlichen Nettolohn von CHF 2‘000.00 für ein 50 %-Pensum nicht zu beanstanden.