Ursprünglich hat die Berufungsbeklagte einen Handelsschulabschluss erworben und sich zur Telefonistin ausbilden lassen (act. B 25/1 und B 27/85). Sie hat dann einige Zeit im Service sowie als Sekretärin in einer Gärtnerei gearbeitet (act. B 4/38, S. 8 und B 4/46, S. 5). Seit der Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (2003 bis 2005) führt sie ihre eigene Spielgruppe (act. B 25/1). Die Tätigkeit für die O. GmbH hat sie nach der Trennung aufgegeben (act. B 4/61/42). Im August 2018 nahm die Berufungsbeklagte einen Reinigungsjob an, den sie nach ihren Angaben jedoch längstens bis Februar 2020 ausführen kann (act. B 26, S. 2).