Nach Auffassung des Obergerichts ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ausdehnung und nicht der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen. Dies weil die Berufungsbeklagte nebst dem relativ tiefen Pensum von 20 % als Leiterin der Spielgruppe Seite 25 unstreitig auch 10-20 % im ehelichen Geschäft mitgearbeitet (act. B 27/85 [Angabe der Berufungsbeklagten im Assessment] und B 4/61/42) und zusätzlich noch ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen hat (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12).