Zumutbares Arbeitspensum und dabei zu erzielendes Einkommen Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien war B. 49 Jahre alt, also gerade an der Schwelle, bei der nach dem Bundesgericht eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit noch möglich ist; bei einer Ausdehnung der Erwerbsarbeit sind die Voraussetzungen weiter gefasst (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.3). Nach Auffassung des Obergerichts ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ausdehnung und nicht der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen.