Die Frage, ob das Kantonsgericht für seine Prognose betreffend Zumutbarkeit der Erhöhung der Erwerbsarbeit auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat oder nicht, braucht nach Auffassung des Obergerichts nicht beantwortet zu werden, weil die Berufungsbeklagte, wie soeben erwähnt, die Zumutbarkeit der Erhöhung des ihr anrechenbaren Arbeitspensums auf 50 % innerhalb eines Jahre seit Rechtskraft des Scheidungspunktes akzeptiert hat.