Als massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausdehnung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz gemäss ständiger Praxis (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27) auf das Datum der definitiven Trennung abgestellt (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten kritisiert dies und bringt vor (act.