Gemäss dem Verhandlungsgrundsatz (vgl. E. 1.4) und gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO hat das Obergericht somit lediglich noch darüber zu entscheiden, ob der Berufungsbeklagten ein Pensum von mehr als 50 % resp. gemäss den Anträgen des Berufungsklägers gar ein solches von 100 % zugemutet werden kann, und ob ihr für die Aufnahme des höheren Arbeitspensums eine Übergangsfrist zu gewähren ist.