Vorbemerkung Das Kantonsgericht hat B. innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 % mit einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 zugemutet (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12 und 14). Diesen Entscheid hat die Berufungsbeklagte nicht angefochten und sie hat auch keine