Seite 23 Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht. Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell rund 20 % auf 50 % als zumutbar und geht davon aus, dass B. damit ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 erzielen kann (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 14).