Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.2).