Gemäss dem PZA besteht derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (act. B 24). Auf die Frage, ob und allenfalls wie sich die Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Scheidungsverfahrens verändere, lautet die Antwort, das könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beendigung dieses langwierigen Scheidungskampfes zu einer Erleichterung oder aber auch zu einer erneuten Erschöpfung führen könne. Die Disposition zur Depression bleibe auf jeden Fall bestehen. Die Arbeitsfähigkeit von Frau B. sei während der Behandlung im PZA zeitweise auf 0 % gesunken.