Seite 21 sum, die ihre Erwerbstätigkeit und ihr berufliches Fortkommen zu Gunsten der Familie und des Ehemannes vernachlässigt habe, sei klar nicht zumutbar. Dass sie ihre gesundheitliche Beeinträchtigung erst Ende 2016 geltend gemacht habe, sei falsch und werde bestritten (act. B 7, S. 29). In der Duplik sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich bereits 2012 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. S. befunden habe.