Sowohl ihre Anstellung bei der O. GmbH als auch das Führen der Spielgruppe hätten mit ihrem ursprünglich erlernten Beruf nichts zu tun und nicht der Generierung eines nennenswerten Einkommens gedient. Sie habe sich vornehmlich der Kinderbetreuung und dem Haushalt gewidmet, während der Berufungskläger für den finanziellen Unterhalt der Familie gesorgt habe. Die Parteien hätten also eine klassische Hausgattenehe geführt. Ihre beruflichen Bedürfnisse habe die Berufungsbeklagte damit während der Ehe stets hinter diejenigen des Berufungsklägers zurückstellen müssen.