Es sei daher ausgeschlossen, ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘700.00 pro Monat anzurechnen. Falls ihr ein hypothetisches Einkommen von 50 % im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet werde, sei ihr selbstverständlich eine einjährige Übergangsfrist zuzugestehen (act. B 7, S. 28). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach sie für die Stellensuche im Niedriglohnbereich kein Jahr benötige, werde bestritten. Diese Zeit benötige sie, um sich einigermassen gesundheitlich zu stabilisieren und überhaupt eine solche Anstellung zu finden.