Der Zeitpunkt der Trennung dürfe unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Es könne frühestens nach Erledigung des Scheidungsverfahrens beurteilt werden, ob die depressiven Störungen nachlassen oder gar aufhören, wovon aber nicht auszugehen sei (act. B 7, S. 17). Eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit auf 100 % sei angesichts ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer mangelnden beruflichen Qualifikation nicht zumutbar. Es sei daher ausgeschlossen, ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘700.00 pro Monat anzurechnen.