2.3.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Gemäss der Berufungsbeklagten dauern die schweren depressiven Störungen an und wirken sich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (act. B 7, S. 4). Es sei auf das aktuelle Arztzeugnis und den Arztbericht abzustellen. Dieser attestiere ihr weiterhin nur eine 20 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. B 7, S. 16). Wenn das Scheidungsverfahren mutmasslich 2019 oder 2020 abgeschlossen sein werde, werde sie bereits 55 oder 56 Jahre alt sein. Der Zeitpunkt der Trennung dürfe unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zur Beurteilung herangezogen werden.