Seite 20 eine halbe IV-Rente ausgesprochen werde, komme zum fiktiven Einkommen bei einer 50 %-Tätigkeit zusätzlich eine halbe IV-Rente. Das ergäbe mutmasslich Einkünfte von CHF 2‘800.00, womit die nacheheliche Rente um CHF 400.00 falsch berechnet wäre. Entgegen einer anderslautenden Ankündigung habe die Vorinstanz die mögliche Höhe einer IV-Rente nicht ermittelt.