Sie hätte somit schon zuvor Gelegenheit gehabt, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Zumal die Vorinstanz von einer einfachen Tätigkeit ausgehe, werde sie zur Stellensuche kein Jahr benötigen. Im Niedriglohnsektor seien Stellen schnell zu finden. Bei den Einkünften aus der Spielgruppe sei das Kantonsgericht lediglich von monatlichen Einkünften von CHF 455.95 ausgegangen. Die geleisteten AHV-Beiträge liessen hingegen auf ein Jahreseinkommen von CHF 6‘700.00 oder monatliche Betreffnisse von CHF 550.00 schliessen. Im Übrigen treffe nicht zu, dass die Berufungsbeklagte sich nur mit einem Vollpensum in eine Arbeitsorganisation eingliedern müsste (act.