2.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger hält eine Übergangsfrist von einem Jahr für stossend (act. B 1, S. 10). Die Berufungsbeklagte habe seit der Trennung im Herbst 2013 mehr als fünf Jahre Zeit gehabt, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie habe es vorgezogen, gegen den Berufungskläger überrissene Forderungen geltend zu machen und in beruflicher Hinsicht passiv zu bleiben, obwohl sie ihre Erwerbstätigkeit nach Treu und Glauben zunehmend hätte ausdehnen müssen. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung habe sie erst Ende 2016 geltend gemacht. Sie hätte somit schon zuvor Gelegenheit gehabt, ihr Arbeitspensum auszudehnen.