B 3 E. 6.3.1.3, S. 14). Vielmehr sei der Berufungsbeklagten ein Einkommen im Niedriglohnsegment anzurechnen, wobei von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4‘000.00 auszugehen sei. Es sei ihr somit zumutbar, bei einem Pensum von 50 % ein monatliches Einkommen von netto CHF 2‘000.00 zu erzielen. Während der Übergangsfrist ging das Kantonsgericht von monatlichen Nettoeinkünften von CHF 456.00 aus (act. B 3 E. 6.3.1.4, S. 14 f.).