B 3 E. 6.3.1.3, S. 13 f.). Zusammenfassend sei eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von B. aus gesundheitlicher Sicht nicht erwiesen. Kurzfristig sei ihr allerdings eine Übergangsfrist von einem Jahr zuzugestehen. In dieser Zeit könne sie sich einerseits psychisch stabilisieren und sich andererseits um eine Anstellung bemühen. Angesichts des bescheidenen beruflichen Lebenslaufes und mangels einer nennenswerten Berufspraxis könne nicht bei einem Lohn im kaufmännischen Bereich angeknüpft werden (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 14).