Seite 19 zungen mit der pubertierenden Tochter zurückzuführen. Seit dem letzten Bericht aus dem Jahre 2017 lägen nur noch einfache Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren würden. Da die Tochter zwischenzeitlich zum Vater gezogen sei und das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Ursachen für die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung wegfielen. Es sei auch kein Beizug der IV-Akten beantragt worden (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 13 f.).