Die Berufungsbeklagte begründe die Unmöglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in erster Linie mit ihrer gesundheitlichen Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 13), aufgrund welcher sie sich stationär habe behandeln lassen müssen. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei auf eine psychosoziale Belastung und damit eine Überforderung herrührend aus der Scheidung und den Auseinanderset-