Allerdings sei eine Ausdehnung auf ein Pensum von 100 % nicht realistisch. Von der Berufungsbeklagten, welche bisher nur Teilzeittätigkeiten ausgeübt habe, könne die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation, wie sie eine Vollzeittätigkeit erfordere, nicht mehr verlangt werden. Vielmehr werde eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % als zumutbar und möglich erachtet. Die Berufungsbeklagte begründe die Unmöglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in erster Linie mit ihrer gesundheitlichen Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung (act.