2.3.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12), bei der Trennung im September 2013 sei B. 49 Jahre alt gewesen. Mit damals 14 Jahren habe R. keiner grossen Betreuung mehr bedurft. Bemühungen zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit habe die Berufungsbeklagte nicht geltend gemacht. Sie arbeite immer noch als Spielgruppenleiterin an zwei Halbtagen pro Woche. Ausserdem sei sie während der Ehe mit einem Pensum von rund 10 % für die O. GmbH tätig gewesen. Sie verfüge über einen Handelsabschluss und habe vorehelich als Sekretärin in einer Gärtnerei gearbeitet.