Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 27. August 2018 mit schlüssiger Begründung von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen (act. B 3 E. 6.2, S. 10). Dieser Beurteilung haben die Parteien (zu Recht) nicht widersprochen; davon ist demgemäss auch im Berufungsverfahren auszugehen. 2.3 Leistungsfähigkeit von B.