Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Berufungsantwort einen Beleg für die Unterstützung von B. durch ihre Mutter (act. B 8/77), zwei Darlehensverträge mit ihrem neuen Partner (act. B 8/82 und B 8/83) sowie mit Eingabe vom 19. August 2019 die vollständigen IV-Akten (act. B 27/85) eingereicht. Zudem hat das Obergericht beim PZA einen Bericht eingeholt (act. B 24). Seite 17 Damit ist das erkennende Gericht den Beweisanträgen der Parteien im Berufungsverfahren nachgekommen. 2. Nachehelicher Unterhalt