Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer, da die Vorinstanz die Beweisanträge des Berufungsklägers unbeachtet liess, weil sie im fraglichen Punkt andere Zahlen als massgebend erachtete. Darüber hinaus wurde die Verletzung im Berufungsfahren, in welchem das Obergericht über die gleiche Kognition wie das Kantonsgericht verfügt, geheilt, indem das Obergericht die Berufungsbeklagte aufgefordert hat, die fraglichen Belege einzureichen (vgl. act. B 18), was diese in der Folge auch gemacht hat (act. B 27/86 und B 27/87).