Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 126 I 68 E. 2; SUTTER- SOMM/CHEVALIER, a.a.O. N. 27 zu Art. 53 ZPO). Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die