1.7 Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungskläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte der Berufungsbeklagten aus der von ihr geleiteten Spielgruppe geltend (act. B 1, S. 10). Hier habe die Vorinstanz schlicht auf die von der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Z. errechnete Zahl abgestellt, ohne der von ihm beantragten Edition der Telefon- und Billagrechnungen sowie der AHV-Unterlagen Folge zu leisten.