An Schranken machte er für die Jahre vor der Trennung anrechenbare Nettoeinkünfte der Parteien von CHF 6‘570.00 pro Monat resp. von CHF 78‘827.50 pro Jahr geltend, wovon CHF 5‘584.00 pro Monat resp. CHF 67‘012.00 pro Jahr allein auf ihn entfallen sein sollen (act. B 4/99, S. 5). Für die Zeit nach der Trennung verwies er auf die Jahresrechnung der M. GmbH für 2017 und die entsprechende Steuererklärung 2017 (act. B 4/100/77 und B 4/100/79) und ging von einem Nettolohn von CHF 4‘630.00 aus (act. B 4/99, S. 7). Während er bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den Jahresbericht der M. GmbH 2017 verwies (act.