Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich aber auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art.