Seite 13 1.6.4 Unechte Noven Gemäss der Berufungsbeklagten handelt es sich bei diversen Tatsachenbehauptungen, welche der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift vorbringt, um unzulässige, unechte Noven und sie verlangt, dass diese aus dem Recht gewiesen werden (act. B 1, S. 3). Konkret handelt es sich um folgende Behauptungen: a. der monatliche Lohn des Berufungsklägers betrage CHF 4‘800.00 (act. B 1, S. 11); b. die Tätigkeit der Berufungsbeklagten bei der O. GmbH habe sich auf das Aquirieren von Aufträgen beschränkt (act. B 1, S. 6);