1.6.3 Echte Noven Als neu brachte RA lic. iur. I. die Tatsache ein (act. B 7 S. 4), dass die schwere depressive Störung der Berufungsbeklagten weiter anhält und auch Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hat; die Auffassung der Vorinstanz, nämlich dass die Ursachen für die Störung mit Abschluss des Scheidungsverfahrens und mit dem Auszug der Tochter wegfallen würden, werde bestritten. Die aktuellen, eingereichten Arztberichte würden dies dokumentieren; diese seien nach der Hauptverhandlung entstanden und als echte Noven zuzulassen.