Die Kritik der Berufungsbeklagten trifft nach Auffassung des Obergerichts nicht zu, da der Berufungskläger - zugegebenermassen knapp, aber immerhin - auf den Seiten 5 und 7 der Berufungsschrift auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und verständlich darlegt, womit er nicht einverstanden ist. 1.6 Noven