Die Berufungsbeklagte macht geltend (act. B 7, S. 2), die Berufung sei nicht genügend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne. Namentlich setze der Berufungskläger sich mit den Entscheidgründen nicht konkret auseinander und zeige nicht auf, was genau am erstinstanzlichen Urteil falsch sei bzw. korrigiert werden solle. Er begnüge sich mit einer allgemeinen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Der Berufungskläger äussert sich zu diesem Vorwurf nicht.