Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, während dem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3‘137.00 für die Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter von monatlich CHF 1‘693.00 beantragt. Ausgehend von der in vorstehender Erwägung berechneten Zeitspanne von insgesamt