Seite 9 Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt, während dem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/122). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am 1. März 2019 und endet - gemäss der aktuellen Rechtslage sind Frauen mit Erreichen des 64. Altersjahres pensionsberechtigt - Ende November 2028. Dies sind total 117 Monate.