Seite 6 c) Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10). d) Am 3. Mai und 15. Mai 2019 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (act. B 11 und B 14).