Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2018 erfolgte (act. B 4/119), liess A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Januar 2019 die Berufung erklären (act. B 1). b) Die Berufungsantwort datiert vom 13. März 2019 (act. B 7).