1. Die Ehegatten A. und B. werden geschieden. 2. Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von 12 Monaten der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'137.00 und anschliessend bis zum Eintritt der Beklagten ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter eine solchen von CHF 1'693.00 zu bezahlen.