B 4/36 und B 4/37). Am 24. Februar 2017 reichte die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme ein (act. B 4/38). Die angesetzte Instruktionsverhandlung vom 4. Mai 2017 wurde aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit der Berufungsbeklagten am 1. Mai 2017 abzitiert (act. B 4/44). Am 1. Juni 2017 begründete der Berufungskläger die Klage, worauf die Berufungsbeklagte am 12. Oktober 2017 die Klageantwort einreichte (act. B 4/46 und B 4/52). Der Berufungskläger stellte am 18. September 2017 ausserdem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er namentlich um Reduzierung des Unterhaltsbeitrags ersuchte (FE2 17 21, act. 1).