Mit Klage vom 14. September 2015 verlangte A. die Scheidung der Ehe (act. B 4/1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Eheschutzverfahrens (E27-2015) am Bezirksgericht Z. sistiert (act. B 4/16). Die Sistierung wurde, nachdem Entscheide des Kantonsgerichts Z. ergangen sind, am 23. November 2016 aufgehoben und B. aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen (act. B 4/20). Am 7. Februar 2017 wurde sowohl dem Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. B 4/36 und B 4/37).