2. Die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2018 sei aufzuheben und als Einkommen des Klägers und Berufungsklägers seien CHF 4‘800.00 netto anzunehmen; das Einkommen der Beklagten und Berufungsbeklagten sei mit CHF 3‘700.00 netto zu bewerten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beklagten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: