Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Zirkular-Urteil vom 14. Juli 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, Hp. Fischer, Oberrichterin M. Gasser Aebischer Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1Z 19 1 Berufungskläger A. Kläger vertreten durch: RA lic. iur. P. Berufungsbeklagte B. Beklagte vertreten durch: RA lic. iur. I. Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K2Z 15 35 vom 27. August 2018 Anträge a) des Klägers und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 5. Von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei Umgang zu nehmen. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausser- rhoden vom 27. August 2018 sei aufzuheben und ein Anspruch der Beklagten und Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt sei abzuweisen. 2. Die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausser- rhoden vom 27. August 2018 sei aufzuheben und als Einkommen des Klägers und Berufungsklägers seien CHF 4‘800.00 netto anzunehmen; das Einkommen der Beklagten und Berufungsbeklagten sei mit CHF 3‘700.00 netto zu bewerten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beklagten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 2. Der Kläger sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Beklagten umfassend Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen und die nachfolgenden gemäss Editionsbegehren unter Ziff. III.A. genannten Unterlagen vorzulegen. - Edition der Kontoblätter mit Details der M. GmbH für die Jahre 2015 bis heute - Kontoauszüge der M. GmbH seit 11.08.2016 mit Vollständigkeitserklärung - Edition der Auftragsblätter der M. GmbH für die Jahre 2015 bis heute - Edition der Auftragsblätter der O. GmbH für die Jahre 2008 bis heute (mit Ausnahme des Jahres 2011 [= bekl. 35] - Edition sämtlicher (Werk-)Verträge und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag «Einfamilienhaus L.» durch die O. GmbH - Edition sämtlicher Werkverträge und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag MFH Überbauung X. durch die O. GmbH - Edition Aufrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Z. betreffend die O. GmbH für die Jahre 2013 bis heute [= bekl. 41 Aufrechnungen der Ausgleichskasse der O. GmbH für die Jahre 2009 – 2012] - Edition Aufrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Z. betreffend die M. GmbH für die Jahre 2015 bis heute - Edition der Architektur-Honorare und Rechnungen im Zusammenhang mit dem EFH G. Seite 2 - Edition der Steuererklärungen aus den Jahren 2000 und 2004 in Bezug auf Einkünfte des Klägers - Edition der Lohnabrechnungen des Klägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999-2010 - Edition: Kontoauszug weiteres (Bank-)konto in F. per 13.09.2013 - Edition der Steuererklärung 2016 des Klägers 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Beklagten einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren, nach Ablauf des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag von mindestens CHF 5'600.00 bis zu deren ordentlichen Eintritt in das Pensionsalter zu bezahlen. 7. Verfahrensantrag: Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis eine rechtskräftige Verfügung der IV über die Rentenansprüche der Beklagten vorliegt. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt A. Übersicht Die Parteien heirateten 1999. Sie haben eine Tochter, R., geboren 1999 (act. B 4/10). 2013 trennten sich die Parteien. R. wurde unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) gestellt. Im Februar 2018 zog die Tochter zum Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger, act. B 4/63 und B 4/73A). Seite 3 B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Mit Klage vom 14. September 2015 verlangte A. die Scheidung der Ehe (act. B 4/1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Eheschutzverfahrens (E27-2015) am Bezirksgericht Z. sistiert (act. B 4/16). Die Sistierung wurde, nachdem Entscheide des Kantonsgerichts Z. ergangen sind, am 23. November 2016 aufgehoben und B. aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen (act. B 4/20). Am 7. Februar 2017 wurde sowohl dem Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. B 4/36 und B 4/37). Am 24. Februar 2017 reichte die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme ein (act. B 4/38). Die angesetzte Instruktionsverhandlung vom 4. Mai 2017 wurde aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit der Berufungsbeklagten am 1. Mai 2017 abzitiert (act. B 4/44). Am 1. Juni 2017 begründete der Berufungskläger die Klage, worauf die Berufungsbeklagte am 12. Oktober 2017 die Klageantwort einreichte (act. B 4/46 und B 4/52). Der Berufungskläger stellte am 18. September 2017 ausserdem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er namentlich um Reduzierung des Unterhaltsbeitrags ersuchte (FE2 17 21, act. 1). Nach einem aufgrund der Pensionierung von Gerichtspräsidentin Dr. oec. Eva Ziegler durchgeführten Richterwechsel wurde das Verfahren Gerichtspräsident Dr. iur. Manuel Hüsser zugeteilt, was den Parteien mit Schreiben vom 1. November 2017 mitgeteilt wurde (act. B 4/55). Am 8. November 2017 reichte der Berufungskläger die Replik ein (act. B 4/56A). Die Duplik erging am 5. Januar 2018 (act. B 4/60A). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2018 unterzeichneten die Parteien eine Teil-Vereinbarung, welche den Kindesunterhalt bzw. die Schuldneranweisung, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Aufteilung der beruflichen Vorsorge regelt. Über die Frage des nachehelichen Unterhalts konnte keine Einigung erzielt werden (act. B 4/96 und B 4/97). Im Rahmen der gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge und reichten Beilagen ein (act. B 4/98 ff.). Am 30. August 2018 wurde das Entscheiddispositiv vom 27. August 2018 im Hauptverfahren wie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (FE2 17 21) verschickt (act. B 4/109 und B 4/110). Am 3. September 2018 verlangte der Berufungskläger die Begründung des Urteils im Hauptverfahren und des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. B 4/115A und FE2 17 21, act. 28A). Seite 4 C. Entscheid der Vorinstanz Am 27. August 2018 erkannte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, was folgt: 1. Die Ehegatten A. und B. werden geschieden. 2. Das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von 12 Mo- naten der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus einen Unter- haltsbeitrag von CHF 3'137.00 und anschliessend bis zum Eintritt der Beklagten ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter eine solchen von CHF 1'693.00 zu bezahlen. 4. Der Unterhaltsbeitrag stützt sich auf folgende Vermögen und monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: CHF 7'722.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: bis 31. August 2019: CHF 456.00; ab 01. September 2019: CHF 2'000.00 Vermögen: nicht berücksichtigt 5. Der Sistierungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. 6. Die Teilvereinbarung vom 25. Juni 2018 wird genehmigt. Diese lautet wie folgt: 1. Kindesunterhalt und Schuldneranweisung Der mit Entscheid des Kantonsgerichts AI vom 25.10.2016 festgesetzte Unterhalt für R. von monatlich CHF 1'500.00 wird mit Wirkung ab 01.02.2018 aufgehoben. In diesem Umfang wird auch die mit Entscheid des Bezirksgerichts AI vom 27.08.2015 angeordnete Schuldneranweisung aufgehoben. 2. Güterrechtliche Auseinandersetzung Der Ehemann bezahlt der Ehefrau einen Ausgleichbetrag von CHF 5'760.00. Die Bezah- lung erfolgt 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung. Das Bild von Patrick Steiger hat der Ehemann der Ehefrau herauszugeben. Im Übrigen behält jede Partei, was sie gegenwärtig besitzt, resp. was auf ihren Namen lautet. Nicht auseinandergesetzt ist man betreffend ausstehendem Unterhalt. 3. Aufteilung der beruflichen Vorsorge Seite 5 Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt. 4. Nachehelicher Unterhalt Nicht einig sind sich die Parteien über die Frage des nachehelichen Unterhalts. Über die- sen hat das Gericht zu entscheiden. 7. Die ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A. (Versicherten-Nummer XY., Mitglied-Nummer XY.), den Betrag von Fr. 47'514.90 auf das Freizügigkeitskonto von B., Z., bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Basel, zu übertragen. 8. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 40.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6600.00 Entscheidgebühr CHF 6'640.00 insgesamt, werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die Parteien entfallen- den Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. RA P. erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine Entschädigung von CHF 14'222.85 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. RA I. erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau eine Entschädigung von CHF 14'960.60 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 22. Dezem- ber 2018 erfolgte (act. B 4/119), liess A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Januar 2019 die Berufung erklären (act. B 1). b) Die Berufungsantwort datiert vom 13. März 2019 (act. B 7). Seite 6 c) Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schrif- tenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10). d) Am 3. Mai und 15. Mai 2019 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (act. B 11 und B 14). e) Am 24. Juli 2019 ersuchte Obergerichtspräsident Ernst Zingg die Parteien um Beantwortung diverser Fragen und holte zudem beim Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend PZA) einen Bericht betreffend den Gesund- heitszustand von B. ein (act. B 17 bis B 19). f) Die Vernehmlassungen der Parteivertreter gingen am 6. bzw. 22. August 2019 beim Obergericht ein (act. B 4/21 und B 4/26), der Bericht des PZA am 21. August 2019 (act. B 4/24 und B 4/25). g) Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurden die neuen Akten den Parteivertretern zur Kenntnis gebracht und ihnen je die Möglichkeit zur Stellungnahme innert einer Frist von 14 Tagen gewährt (act. B 28). Diese äusserten sich in der Folge mit Ein- gaben vom 4. September 2019 (act. B 29), 13. September 2019 (act. B 30) und 16. September 2019 (act. B 32). h) Am 24. Januar 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsfindung übergegangen sei. Gleichzeitig wurden die Parteivertreter aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (act. B 35). Diese gingen am 31. Januar 2020 (act. B 4/37) und am 7. Februar 2020 (act. B 4/40) beim Ober- gericht ein. Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a, b, d, f und g wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Seite 7 E. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung Mit Verfügungen vom 18. Februar 2019 und vom 20. März 2019 gewährte der Einzelrich- ter des Obergerichts A. und B. je die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit der letzteren Aufgabe wurden RA lic. iur. P. und RA lic. iur. I. betraut (act. B 6 und B 9). F. Entscheid des Obergerichts Die auf den 31. März 2020 angesetzte Beratung wurde aufgrund der Coronapandemie abzitiert. Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts ergeht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19- Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020) auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Aus- kunfts- und Editionsbegehren), 5 (Sistierungsantrag), 6 (Genehmigung Teilvereinbarung), 7 (Anweisung Vorsorgeeinrichtung), 8 (Verlegung der Gerichtskosten), 9 (Entschädigung RA lic. iur. P.) und 10 (Entschädigung RA lic. iur. I.). Somit sind gemäss den Berufungsanträgen von A. einzig der nacheheliche Unterhalt sowie die Grundlagen der Unterhaltsberechnung offen. 1.2 Prozessvoraussetzungen Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwie- Seite 8 sen werden (act. B 3 E. 1, S. 5). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die Beru- fungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.3 Streitwert 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hinge- gen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Bundesgericht bezeichnet das Scheidungs- verfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögens- rechtliche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streit- wert festgesetzt. 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrecht- lichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermö- gensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN- NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Seite 9 Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehe- lichen Unterhalt, während dem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/122). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am 1. März 2019 und endet - gemäss der aktuellen Rechtslage sind Frauen mit Erreichen des 64. Altersjahres pensionsberechtigt - Ende November 2028. Dies sind total 117 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 5‘600.00 erge- ben einen Streitwert von CHF 655‘200.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig. 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbeson- dere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 439+429). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 440; BENEDIKT SEILER, a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 440). Der Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt werden. Das sind für das erstin- stanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, während dem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3‘137.00 für die Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter von monatlich CHF 1‘693.00 beantragt. Ausgehend von der in vorstehender Erwägung berechneten Zeitspanne von insgesamt Seite 10 117 Monaten ergibt dies einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 215‘409.00. Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositi- onsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen- partei anerkannt hat. 1.5 Nicht genügende Begründung der Berufung Die Berufungsbeklagte macht geltend (act. B 7, S. 2), die Berufung sei nicht genügend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne. Namentlich setze der Beru- fungskläger sich mit den Entscheidgründen nicht konkret auseinander und zeige nicht auf, was genau am erstinstanzlichen Urteil falsch sei bzw. korrigiert werden solle. Er begnüge sich mit einer allgemeinen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, was gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Der Berufungskläger äussert sich zu diesem Vorwurf nicht. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinwei- sen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Glei- Seite 11 ches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Kritik der Berufungsbeklagten trifft nach Auffassung des Obergerichts nicht zu, da der Berufungskläger - zugegebenermassen knapp, aber immerhin - auf den Seiten 5 und 7 der Berufungsschrift auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und verständlich darlegt, womit er nicht einverstanden ist. 1.6 Noven 1.6.1 In der Berufungsantwort bringt der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einerseits neue Tatsachen und Behauptungen seiner Mandantin vor (act. B 7, S. 3 f.), andererseits macht er an verschiedenen Stellen geltend, der Berufungskläger habe unechte Noven vorgetragen, welche unzulässig und deshalb aus dem Recht zu weisen seien (act. B 7, S. 3). 1.6.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei zu substanziieren und zu beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war. Bei echten Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber die Voraussetzung der Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz immer erfüllt, da echte Noven zum Zeitpunkt des Endes der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht entstanden waren und daher im erst- instanzlichen Verfahren (auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt) naturgemäss gar nicht vorgebracht werden konnten. Bei echten Noven muss demgemäss die Partei, wel- che solche vorbringen will, einzig substanziieren und beweisen, dass das echte Novum erst nach dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 60 zu Art. 317 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 und 10 zu Art. 317 ZPO; THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Seite 12 Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 317 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 3.3 und 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3). 1.6.3 Echte Noven Als neu brachte RA lic. iur. I. die Tatsache ein (act. B 7 S. 4), dass die schwere depressive Störung der Berufungsbeklagten weiter anhält und auch Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hat; die Auffassung der Vorinstanz, nämlich dass die Ursachen für die Störung mit Abschluss des Scheidungsverfahrens und mit dem Auszug der Tochter wegfallen würden, werde bestritten. Die aktuellen, eingereichten Arztberichte würden dies dokumentieren; diese seien nach der Hauptverhandlung entstanden und als echte Noven zuzulassen. Neu sei zudem die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte sich die Wohnung an der Y-Strasse in Z. wegen der fehlenden Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers nicht mehr habe leisten können und per Oktober 2018 in eine äusserst bescheidene, kleine Wohnung ebenfalls in Z., gezogen sei (act. B 7, S. 5). Von Januar bis Juni 2018 habe ihre Mutter die Mietzinsen übernommen; danach sei dies der Mutter nicht mehr möglich gewesen (act. B 7, S. 14). Zu den Akten gegeben würden sodann die Jahresergebnisse 2017 und 2018 der Spielgruppe „T.“ sowie zwei Darlehensverträge mit ihrem neuen Partner. Die Arztberichte des PZA zuhanden der IV-Stelle Z. (act. B 8/74) bzw. des Obergerichts (act. B 24) sowie der neue Mietvertrag (act. B 8/76) sind erst nach der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht entstanden und stellen deshalb echte Noven im klassische Sinne dar (SÉBASTIEN MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, RZ. 579), welche ohne weiteres zulässig und ohne Verzug vorgebracht worden sind (REETZ/HILBER, a.a.O., 3. Aufl. 2016, N. 47 zu Art. 317 ZPO). Dasselbe gilt für den Darlehensvertrag vom 6. Januar 2019 (act. B 8/82) und das Jahresergebnis 2018 der Spielgruppe „T.“ (act. B 8/81). Das Jahresergebnis 2017 der Spielgruppe „T.“ und der zweite Darlehensvertrag datieren vom 31. Dezember 2017, wobei beim Jahresergebnis 2017 nicht klar ist, wann dieses Dokument erstellt worden ist. Bei diesen Schriftstücken kann es sich also um uneigentliche, echte Noven, d.h. solche, die erst nach der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gefunden wurden, oder um unechte Noven handeln, d.h. Sachvorbringen, wel- che bereits im erstinstanzlichen Verfahren existierten, jedoch erst im Rechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden (SÉBASTIEN MORET, a.a.O., Rz. 580 f. und Rz. 583 und 585). Weil die Berufungsbeklagte nicht behauptet resp. darlegt, dass sie die beiden Dokumente erst nach der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gefunden hat, haben diese Dokumente als unechte Noven zu gelten und auf diese ist in E. 1.6.4 näher einzugehen. Seite 13 1.6.4 Unechte Noven Gemäss der Berufungsbeklagten handelt es sich bei diversen Tatsachenbehauptungen, welche der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift vorbringt, um unzulässige, unechte Noven und sie verlangt, dass diese aus dem Recht gewiesen werden (act. B 1, S. 3). Konkret handelt es sich um folgende Behauptungen: a. der monatliche Lohn des Berufungsklägers betrage CHF 4‘800.00 (act. B 1, S. 11); b. die Tätigkeit der Berufungsbeklagten bei der O. GmbH habe sich auf das Aquirieren von Aufträgen beschränkt (act. B 1, S. 6); c. die Erklärungen für den Einkommensrückgang des Berufungsklägers (act. B 1, S. 7 f.); d. die Behauptung der vorwiegenden Tätigkeit in Z. bzw. der Digitalisierung (act. B 1, S. 9); e. die Behauptung des angeblichen AHV-Einkommens von CHF 550.00 pro Monat bei der Berufungsbeklagten (act. B 1, S. 10). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbe- fugnis der Streitsache, hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich aber auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschrän- ken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Fall von unechten Noven kann dies etwa dann der Fall sein, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vor- bringen gibt (Urteil Bundesgericht 5A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012 N. 10 zu Art. 317 ZPO) oder eine bestimmte Thematik erstmals im Berufungsverfahren aufge- bracht wird, weshalb kein Anlass bestanden hat, die im erstinstanzlichen Verfahren bekannten Tatsachen bzw. Beweismittel bereits dort vorzubringen (Urteil Bundesgericht 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.3; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 317 ZPO). Mit Bezug auf die obenstehenden Behauptungen gemäss lit. b bis lit. e kann davon aus- gegangen werden, dass der Berufungskläger sich durch die Begründung der Vorinstanz zu den neuen Vorbringen veranlasst sah. Dasselbe gilt für die von der Berufungsbeklag- ten neu eingereichte Jahresrechnung 2017 der Spielgruppe „T.“ und den Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2017. Diese können somit im Recht belassen wer- den. Seite 14 Bei der Behauptung eines massgeblichen Nettoeinkommens von CHF 4‘800.00 pro Monat stützt der Berufungskläger sich zum einen auf die Gewinne resp. den Verlust der M. GmbH in den Jahren 2015 bis 2017, was zu einem durchschnittlichen monatlichen Ertrag von CHF 613.00 führt (2015: Gewinn von CHF 8‘912.35, act. B 4/47/28; 2016: Gewinn von CHF 18‘756.15, act. B 4/57/43; 2017: Verlust von CHF 5‘590.30, B 4/100/71). Auf welcher Grundlage der Berufungskläger zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘200.00 gelangt, erwähnt er hingegen nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren verwies er zunächst auf Jahresergebnisse der O. GmbH von 2011 bis 2014 bzw. der M. GmbH 2015 (Klagebegründung, act. B 4/46, S. 4 f.). In Berücksichtigung der Gewinne/Verluste und unter Aufrechnung von Spesen sowie dem fiktiven Einkommen der Berufungsbeklagten gelangte er dabei zu anrechenbaren monatlichen Nettoeinkünften von CHF 6‘865.00. An Schranken machte er für die Jahre vor der Trennung anrechenbare Nettoeinkünfte der Parteien von CHF 6‘570.00 pro Monat resp. von CHF 78‘827.50 pro Jahr geltend, wovon CHF 5‘584.00 pro Monat resp. CHF 67‘012.00 pro Jahr allein auf ihn entfallen sein sollen (act. B 4/99, S. 5). Für die Zeit nach der Trennung verwies er auf die Jahresrechnung der M. GmbH für 2017 und die entsprechende Steuererklärung 2017 (act. B 4/100/77 und B 4/100/79) und ging von einem Nettolohn von CHF 4‘630.00 aus (act. B 4/99, S. 7). Während er bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den Jahresbericht der M. GmbH 2017 verwies (act. B 4/99, S. 7), machte er erstmals in der Berufungsschrift einen Nettolohn von CHF 4‘200.00 geltend. Mit einem Aktenverweis hat er diese Behauptung - wie bereits erwähnt - jedoch nicht versehen; es ist also offen, worauf er dabei abstellt. Die Behauptung, er erziele lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘200.00, ist somit neu (obwohl eine mögliche Grundlage dafür, nämlich das Lohnblatt der M. GmbH 2015, act. B 4/4/3, dafür bereits im Jahr 2015 vorlag) und es wurde nicht angegeben, weshalb diese Tatsache nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 3.3 und 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 317 ZPO). Kommt dazu, dass die Behauptung des angeblichen Nettoeinkommens von CHF 4‘200.00 nicht mit einem Aktenverweis verbunden wurde. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage resp. eine Rechtsschrift nämlich die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Es genügt also nicht, - ohne klaren Bezug aufeinander - einfach Behauptungen aufzustellen und irgendwelche Akten einzureichen. Seite 15 Die in der Berufungserklärung erstmals genannte Zahl von CHF 4‘200.00 wurde somit verspätet und zudem ohne Verweis auf ein entsprechendes Beweismittel vorgebracht. Dieses unechte Novum hat somit unbeachtet zu bleiben. 1.7 Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungskläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte der Berufungsbeklagten aus der von ihr geleiteten Spielgruppe geltend (act. B 1, S. 10). Hier habe die Vorinstanz schlicht auf die von der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Z. errechnete Zahl abgestellt, ohne der von ihm beantragten Edition der Telefon- und Billagrechnungen sowie der AHV-Unterlagen Folge zu leisten. Die Vorinstanz hat das von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Einkommen aus den Jahresgewinnen der Spielgruppe 2013 - 2016 von CHF 181.00 mit der Begründung, diese könne ihr Einkommen als selbständig Erwerbende beeinflussen, zurückgewiesen und hat für die Übergangsfrist auf die von der Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes Z. ermittelte Zahl abgestellt (act. B 3 E. 6.3.1.4, S. 14 f.). Auf die Beweisanträge des Berufungsklägers ist sie nicht eingegangen. Der in Art. 53 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz des rechtlichen Gehörs zählt - nicht nur im Zivilprozessrecht - zu den zentralen Verfahrensgarantien (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 53 ZPO). Der Grundsatz wird in diver- sen Einzelbestimmungen konkretisiert. Eine davon ist das Recht auf Zulassung der form- und fristgerecht angebotenen Beweise, welches in Art. 150 ZPO (recte Art. 152 ZPO) ent- halten ist (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 53 ZPO). Wird in einem Rechts- mittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festge- stellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob das Urteil ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (BGE 126 I 19 E. 2d.bb; BGE 125 I 113 E. 3; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., N 26 zu Art. 53 ZPO; PAUL OBER- HAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 53 ZPO). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 126 I 68 E. 2; SUTTER- SOMM/CHEVALIER, a.a.O. N. 27 zu Art. 53 ZPO). Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die Seite 16 gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügen wie vor der Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 126 I 68 E. 2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus, - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei bei einer Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 135 I 279; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O. N. 28 zu Art. 53 ZPO; CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 83 zu Art. 53 ZPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer, da die Vorinstanz die Beweisanträge des Berufungsklägers unbeachtet liess, weil sie im frag- lichen Punkt andere Zahlen als massgebend erachtete. Darüber hinaus wurde die Verlet- zung im Berufungsfahren, in welchem das Obergericht über die gleiche Kognition wie das Kantonsgericht verfügt, geheilt, indem das Obergericht die Berufungsbeklagte aufgefor- dert hat, die fraglichen Belege einzureichen (vgl. act. B 18), was diese in der Folge auch gemacht hat (act. B 27/86 und B 27/87). Davon abgesehen würde eine Rückweisung an die Vorinstanz hier zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen, da die Einkünfte der Berufungsbeklagten aus der Spielgruppe im Entscheid des Obergerichts ohnehin nicht die Rolle spielen, welche ihnen im Verfahren vor der Vorinstanz (noch) zukamen (vgl. E. 2.3.6). 1.8 Beweisanträge Der Berufungskläger hat den Beizug der IV-Akten beantragt (act. B 1, S. 11) und verlangt, die Berufungsbeklagte sei zur Erklärung anzuhalten, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, nachdem seit Mai 2017 keine Unterhaltsbeiträge mehr geflossen seien (act. B 1, S. 12). Die Berufungsbeklagte hat um schriftliche Auskunft beim PZA ersucht (act. B 7, S. 4 und 17). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Berufungsantwort einen Beleg für die Unterstützung von B. durch ihre Mutter (act. B 8/77), zwei Darlehensverträge mit ihrem neuen Partner (act. B 8/82 und B 8/83) sowie mit Eingabe vom 19. August 2019 die vollständigen IV-Akten (act. B 27/85) eingereicht. Zudem hat das Obergericht beim PZA einen Bericht eingeholt (act. B 24). Seite 17 Damit ist das erkennende Gericht den Beweisanträgen der Parteien im Berufungsverfah- ren nachgekommen. 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbeson- dere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leis- tung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit jeder Ehe- gatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen und ist er auf Unterhaltsleistun- gen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unter- haltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- zusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2). Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft Seite 18 gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unter- halts dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1). 2.2 Lebensprägende Ehe Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 27. August 2018 mit schlüssiger Begründung von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen (act. B 3 E. 6.2, S. 10). Dieser Beurteilung haben die Parteien (zu Recht) nicht widersprochen; davon ist demge- mäss auch im Berufungsverfahren auszugehen. 2.3 Leistungsfähigkeit von B. 2.3.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12), bei der Trennung im Septem- ber 2013 sei B. 49 Jahre alt gewesen. Mit damals 14 Jahren habe R. keiner grossen Betreuung mehr bedurft. Bemühungen zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit habe die Berufungsbeklagte nicht geltend gemacht. Sie arbeite immer noch als Spielgruppenleiterin an zwei Halbtagen pro Woche. Ausserdem sei sie während der Ehe mit einem Pensum von rund 10 % für die O. GmbH tätig gewesen. Sie verfüge über einen Handelsabschluss und habe vorehelich als Sekretärin in einer Gärtnerei gearbeitet. Sie sei auch ehrenamtlich tätig gewesen und habe damit eine gewisse Nähe zum Erwerbsleben beibehalten. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien nicht derart gut, dass von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit gänzlich abgesehen werden könne. Allerdings sei eine Ausdehnung auf ein Pensum von 100 % nicht realistisch. Von der Berufungsbeklagten, welche bisher nur Teilzeittätigkeiten ausgeübt habe, könne die Ein- gliederung in eine Arbeitsorganisation, wie sie eine Vollzeittätigkeit erfordere, nicht mehr verlangt werden. Vielmehr werde eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % als zumutbar und möglich erachtet. Die Berufungsbeklagte begründe die Unmöglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätig- keit in erster Linie mit ihrer gesundheitlichen Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 13), aufgrund welcher sie sich stationär habe behandeln lassen müssen. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei auf eine psychosoziale Belastung und damit eine Überforderung herrührend aus der Scheidung und den Auseinanderset- Seite 19 zungen mit der pubertierenden Tochter zurückzuführen. Seit dem letzten Bericht aus dem Jahre 2017 lägen nur noch einfache Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren würden. Da die Tochter zwischenzeitlich zum Vater gezogen sei und das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Ursachen für die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung wegfielen. Es sei auch kein Beizug der IV-Akten beantragt worden (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 13 f.). Zusammenfas- send sei eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von B. aus gesundheitlicher Sicht nicht erwiesen. Kurzfristig sei ihr allerdings eine Übergangsfrist von einem Jahr zuzugestehen. In dieser Zeit könne sie sich einerseits psychisch stabilisieren und sich andererseits um eine Anstellung bemühen. Angesichts des bescheidenen beruflichen Lebenslaufes und mangels einer nennenswer- ten Berufspraxis könne nicht bei einem Lohn im kaufmännischen Bereich angeknüpft werden (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 14). Vielmehr sei der Berufungsbeklagten ein Einkommen im Niedriglohnsegment anzurechnen, wobei von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4‘000.00 auszugehen sei. Es sei ihr somit zumutbar, bei einem Pensum von 50 % ein monatliches Einkommen von netto CHF 2‘000.00 zu erzielen. Während der Übergangsfrist ging das Kantonsgericht von monatlichen Nettoeinkünften von CHF 456.00 aus (act. B 3 E. 6.3.1.4, S. 14 f.). 2.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger hält eine Übergangsfrist von einem Jahr für stossend (act. B 1, S. 10). Die Berufungsbeklagte habe seit der Trennung im Herbst 2013 mehr als fünf Jahre Zeit gehabt, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie habe es vorgezogen, gegen den Berufungskläger überrissene Forderungen geltend zu machen und in beruflicher Hinsicht passiv zu bleiben, obwohl sie ihre Erwerbstätigkeit nach Treu und Glauben zunehmend hätte ausdehnen müssen. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung habe sie erst Ende 2016 geltend gemacht. Sie hätte somit schon zuvor Gelegenheit gehabt, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Zumal die Vorinstanz von einer einfachen Tätigkeit aus- gehe, werde sie zur Stellensuche kein Jahr benötigen. Im Niedriglohnsektor seien Stellen schnell zu finden. Bei den Einkünften aus der Spielgruppe sei das Kantonsgericht lediglich von monatlichen Einkünften von CHF 455.95 ausgegangen. Die geleisteten AHV-Beiträge liessen hingegen auf ein Jahreseinkommen von CHF 6‘700.00 oder monatliche Betreffnisse von CHF 550.00 schliessen. Im Übrigen treffe nicht zu, dass die Berufungsbeklagte sich nur mit einem Vollpensum in eine Arbeitsorganisation eingliedern müsste (act. B 1, S. 11), dies wäre auch bei einem 50 %-Pensum erforderlich. Eine Arbeit im Niedriglohnsektor bringe weniger Anpassungs- probleme mit sich. Er gehe davon aus, dass sie mit einem vollen Pensum mindestens CHF 3‘700.00 verdienen könnte. Falls dem Antrag auf eine IV-Leistung entsprochen und Seite 20 eine halbe IV-Rente ausgesprochen werde, komme zum fiktiven Einkommen bei einer 50 %-Tätigkeit zusätzlich eine halbe IV-Rente. Das ergäbe mutmasslich Einkünfte von CHF 2‘800.00, womit die nacheheliche Rente um CHF 400.00 falsch berechnet wäre. Ent- gegen einer anderslautenden Ankündigung habe die Vorinstanz die mögliche Höhe einer IV-Rente nicht ermittelt. 2.3.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Gemäss der Berufungsbeklagten dauern die schweren depressiven Störungen an und wirken sich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (act. B 7, S. 4). Es sei auf das aktuelle Arztzeug- nis und den Arztbericht abzustellen. Dieser attestiere ihr weiterhin nur eine 20 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. B 7, S. 16). Wenn das Scheidungsverfahren mutmasslich 2019 oder 2020 abgeschlossen sein werde, werde sie bereits 55 oder 56 Jahre alt sein. Der Zeit- punkt der Trennung dürfe unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zumutbar- keit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Es könne frühestens nach Erledigung des Scheidungsverfahrens beurteilt werden, ob die depressiven Störungen nachlassen oder gar aufhören, wovon aber nicht auszugehen sei (act. B 7, S. 17). Eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit auf 100 % sei angesichts ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer mangelnden beruflichen Qualifikation nicht zumutbar. Es sei daher ausgeschlossen, ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘700.00 pro Monat anzurechnen. Falls ihr ein hypothetisches Einkommen von 50 % im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet werde, sei ihr selbstverständlich eine einjährige Über- gangsfrist zuzugestehen (act. B 7, S. 28). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach sie für die Stellensuche im Niedriglohnbereich kein Jahr benötige, werde bestritten. Diese Zeit benötige sie, um sich einigermassen gesundheitlich zu stabilisieren und überhaupt eine solche Anstellung zu finden. Sie habe ihren Handelsschulabschluss nie umgesetzt und vor der Ehe nur für sehr kurze Zeit im Service und als Sekretärin gearbeitet. Während der Ehe sei sie mit einem bescheidenen Pensum von 10 % für die O. GmbH tätig gewesen, bis sie ab 2004 an zwei Halbtagen die Spielgruppe (= 20 %-Pensum) geführt habe. Sowohl ihre Anstellung bei der O. GmbH als auch das Führen der Spielgruppe hätten mit ihrem ursprünglich erlernten Beruf nichts zu tun und nicht der Generierung eines nennenswerten Einkommens gedient. Sie habe sich vornehmlich der Kinderbetreuung und dem Haushalt gewidmet, während der Berufungskläger für den finanziellen Unterhalt der Familie gesorgt habe. Die Parteien hätten also eine klassische Hausgattenehe geführt. Ihre beruflichen Bedürfnisse habe die Berufungsbeklagte damit während der Ehe stets hinter diejenigen des Berufungsklägers zurückstellen müssen. Die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einer über 54 Jahre alten Ehefrau auf ein 100 %-Pen- Seite 21 sum, die ihre Erwerbstätigkeit und ihr berufliches Fortkommen zu Gunsten der Familie und des Ehemannes vernachlässigt habe, sei klar nicht zumutbar. Dass sie ihre gesundheitliche Beeinträchtigung erst Ende 2016 geltend gemacht habe, sei falsch und werde bestritten (act. B 7, S. 29). In der Duplik sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich bereits 2012 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. S. befunden habe. Im Zeitpunkt der Trennung sei für sie aufgrund des Eheschutzentscheides eine Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht voraussehbar gewesen. Die Vorinstanz habe ihr aus der Tätigkeit bei der Spielgruppe basierend auf dem Gewinn der Jahre 2011 bis 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 456.00 angerechnet (act. B 7, S. 29). Obwohl sie in den Jahren 2015 bis 2018 lediglich einen durchschnittlichen Verdienst von CHF 290.00 pro Monat erzielt habe und schlicht keine Anhaltspunkte bestünden, dass sie ihre Einkünfte bewusst steure oder sich bewusst weniger auszahlen lasse, akzeptiere sie die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens von CHF 456.00 (act. B 7, S. 29 f.). Entgegen den Behauptungen des Beru- fungsklägers sei der für die Spielgruppe verbuchte Mietaufwand sehr wohl berücksichtigt worden (act. B 7, S. 30). Sie habe zudem belegt, dass es sich bei den Handyrechnungen um geschäftsmässige Spesen handle, welche nicht beim Lohn aufgerechnet werden dürften. In den Jahren 2017 und 2018 seien keine Telefonkosten im Kassabuch verbucht worden. Die monatlichen Fahrspesen von CHF 300.00 seien ebenfalls als geschäftsmässig begründeter Aufwand gerechtfertigt. 2.3.4 Tatsächliche Gegebenheiten Aus den von RA lic. iur. I. ins Recht gelegten Akten der IV-Stelle Z. ergibt sich, dass B. das Formular „Anmeldung für berufliche Integration/Rente“ am 28. Juni 2017 unterzeichnet und als gesundheitliche Beeinträchtigung „rezidivierende Depression“ angegeben hat (act. B 27/85). Aus der Anmeldung geht weiter hervor, dass sie seit 2003 als Spielgruppenleiterin bei einem Pensum von 20 % und einem Bruttoeinkommen von CHF 190.00 tätig ist. In den Akten liegen Berichte des Hausarztes Dr. med. K. vom 19. Juli 2017 und vom 21. Dezember 2018 (act. B 27/85), welche eine schwere psychosoziale Belastungssituation aufgrund eines lang andauernden Paar-, Ehe- und Scheidungskonflikts mit reaktiver, sekundärer depressiver Erkrankung und starker Somatisierung beschreiben. Das PZA bestätigte am 3. August 2017 das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, welche mindestens seit 2. November 2016 bestehe (act. B 27/85). Vorher sei die Patientin bei Dr. med. S., St. Gallen, und in der Clinica Holistica Engiadina in Behandlung gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 20-40 % möglich. Im Rahmen einer weiteren Einschätzung am 12. Februar Seite 22 2019 wurde die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 29. Februar 2019 mit 80 % angegeben und an der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode festgehalten (act. B 27/85). Solange die soziale Belastung anhält, wurde weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen. Aufgrund der Angaben von B. im Assessment vom 14. September 2017, wo sie offenbar angab, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung insgesamt sicher zu 50 % erwerbstätig zu sein, gelangte der zuständige Sachbearbeiter zum Schluss, dass der IV-Grad höchstens ca. 30 % betragen würde und sich deshalb keine weiteren Massnahmen aufdrängen würden (act. B 27/85). Im Bericht vom 20. August 2019 beantwortete das PZA die ihm vom Obergericht gestell- ten Fragen und reichte zudem den Austrittsbericht der Clinica Holistica Engiadina sowie einen Bericht derselben Institution an den Hausarzt Dr. med. K. zu den Akten. Der Austrittsbericht der Clinica Holistica Engiadina vom 16. Februar 2017 nennt als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, im Rahmen komplexer psychosozialer Belastungsfaktoren mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (act. B 25/2). Gemäss dem PZA besteht derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (act. B 24). Auf die Frage, ob und allenfalls wie sich die Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Scheidungsverfahrens verändere, lautet die Ant- wort, das könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beendigung dieses langwierigen Scheidungskampfes zu einer Erleichterung oder aber auch zu einer erneuten Erschöpfung führen könne. Die Disposition zur Depression bleibe auf jeden Fall bestehen. Die Arbeitsfähigkeit von Frau B. sei während der Behandlung im PZA zeitweise auf 0 % gesunken. Im Recht liegen sodann die Jahresergebnisse der Spielgruppe „T.“ von 2013 bis 2018 (act. B 4/27/4, B 4/39/12, B 4/39/13, B 4/53A/25, B 8/80 und B 8/81). 2.3.5 Rechtliche Grundlagen Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ausgangs- punkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.2). Seite 23 Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht. Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell rund 20 % auf 50 % als zumutbar und geht davon aus, dass B. damit ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 erzielen kann (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 14). Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen, vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche Eigenversor- gung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der güterrechtlichen Aus- einandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten, den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge sowie den tat- sächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Schei- dung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein entsprechen- des hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unter- haltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte, und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148 E. 2a; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbs- tätigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massge- benden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148). 2.3.6 Würdigung durch das Obergericht Vorbemerkung Das Kantonsgericht hat B. innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 % mit einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 zugemutet (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12 und 14). Diesen Entscheid hat die Berufungsbeklagte nicht angefochten und sie hat auch keine Seite 24 Anschlussberufung erhoben, obwohl sie nach eigenem Bekunden mit dem Urteil des Kantonsgerichts nicht in allen Teilen einverstanden ist (act. B 7, S. 5 f.). Sie beantragt aber die Abweisung der Berufung, mit der der Berufungskläger erreichen möchte, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gänzlich abgewiesen wird (act. B 1, S. 2). Gemäss dem Verhandlungsgrundsatz (vgl. E. 1.4) und gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO hat das Obergericht somit lediglich noch darüber zu entscheiden, ob der Berufungs- beklagten ein Pensum von mehr als 50 % resp. gemäss den Anträgen des Berufungsklä- gers gar ein solches von 100 % zugemutet werden kann, und ob ihr für die Aufnahme des höheren Arbeitspensums eine Übergangsfrist zu gewähren ist. Als massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausdehnung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz gemäss ständiger Praxis (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27) auf das Datum der definitiven Trennung abgestellt (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten kritisiert dies und bringt vor (act. B 7, S. 17), wenn die psychischen Störungen gemäss der Vorinstanz (erst) mit der Erledigung des Scheidungsverfahrens nachliessen, so sei für die Frage nach der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens massgeblich. Dannzumal werde die Berufungsbeklagte aber mutmasslich 55 oder 56 Jahre alt sein. Die Frage, ob das Kantonsgericht für seine Prognose betreffend Zumutbarkeit der Erhö- hung der Erwerbsarbeit auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat oder nicht, braucht nach Auffassung des Obergerichts nicht beantwortet zu werden, weil die Berufungsbeklagte, wie soeben erwähnt, die Zumutbarkeit der Erhöhung des ihr anrechenbaren Arbeitspen- sums auf 50 % innerhalb eines Jahre seit Rechtskraft des Scheidungspunktes akzeptiert hat. Zumutbares Arbeitspensum und dabei zu erzielendes Einkommen Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien war B. 49 Jahre alt, also gerade an der Schwelle, bei der nach dem Bundesgericht eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit noch möglich ist; bei einer Ausdehnung der Erwerbsarbeit sind die Voraussetzungen weiter gefasst (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.3). Nach Auffassung des Obergerichts ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ausdehnung und nicht der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen. Dies weil die Berufungsbeklagte nebst dem relativ tiefen Pensum von 20 % als Leiterin der Spielgruppe Seite 25 unstreitig auch 10-20 % im ehelichen Geschäft mitgearbeitet (act. B 27/85 [Angabe der Berufungsbeklagten im Assessment] und B 4/61/42) und zusätzlich noch ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen hat (act. B 3 E. 6.3.1.3, S. 12). Ursprünglich hat die Berufungsbeklagte einen Handelsschulabschluss erworben und sich zur Telefonistin ausbilden lassen (act. B 25/1 und B 27/85). Sie hat dann einige Zeit im Service sowie als Sekretärin in einer Gärtnerei gearbeitet (act. B 4/38, S. 8 und B 4/46, S. 5). Seit der Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (2003 bis 2005) führt sie ihre eigene Spielgruppe (act. B 25/1). Die Tätigkeit für die O. GmbH hat sie nach der Trennung aufgegeben (act. B 4/61/42). Im August 2018 nahm die Berufungsbeklagte einen Reinigungsjob an, den sie nach ihren Angaben jedoch längstens bis Februar 2020 aus- führen kann (act. B 26, S. 2). Damit erzielte sie von August bis Dezember 2018 ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von CHF 218.60 (act. B 27/89). Bei dieser Ausgangslage erscheint dem Obergericht der Entscheid der Vorinstanz, welche der Berufungsbeklagten die Aufnahme einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit mit einem monat- lichen Verdienst von CHF 2‘000.00 netto zugemutet hat, aus folgenden Gründen als angemessen: - Auch das Obergericht erachtet eine Rückkehr in den kaufmännischen Bereich nach langjähriger Absenz nicht als realistisch; zumal die technologische Entwicklung in diesem Bereich (namentlich punkto EDV und Telefonie) in den letzten Jahren enorm war und nicht geltend gemacht wurde, dass die Berufungsbeklagte diesbezüglich über aktuelle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Unter diesen Umständen ist das Anknüpfen bei einfacheren Tätigkeiten im Niedrig- lohnsektor und einem hypothetischen monatlichen Nettolohn von CHF 2‘000.00 für ein 50 %-Pensum nicht zu beanstanden. - In anderen Fällen, in denen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt waren und keine Betreuungspflichten mehr anfielen (vgl. Entscheid vom 27. November 2018, O1Z 18 5; Entscheid vom 5. Februar 2019, O1Z 16 8; Entscheid vom 16. November 2009, O1Z 2009 1), hat das Obergericht durchaus auch bei über 50-jährigen Ansprecherinnen eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 70 bis 100 % als zumutbar erachtet. - Grundsätzlich ist auch die Arbeitsmarktlage, gerade in Z. mit seiner Vielzahl von Gewerbe-, Dienstleistungs- und Tourismusbetrieben, für die Berufungsbeklagte Seite 26 durchaus als intakt zu bezeichnen. Eine Erhöhung resp. Aufstockung des bisherigen Arbeitspensums im Rahmen einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produk- tion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismus- gewerbe, bei der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4 und 5A__474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.3), erscheint von da her als machbar und realistisch. Denkbar wäre auch die Übernahme von weiteren Spielgruppen oder eine Anstellung in diesem Bereich, in dem die Berufungsbeklagte über jahrzehnte- lange Erfahrung verfügt. - Zu beachten ist nun aber, dass B. seit längerer Zeit psychisch recht stark beeinträchtigt ist. Die ersten Konsultationen bei Dr. med. S., St. Gallen, fanden bereits 2012 statt (act. B 7, S. 29 und act. B 4/61/46). Seit Anfang November 2016 ist sie im PZA, in der Regel alle 14 Tage, in Behandlung (act. B 24). Während einer schweren Episode begab sie sich in der Clinica Holistica Engiadina von Ende November 2016 bis Anfang Januar 2017 sogar in stationäre Behandlung (act. B 25/1 und B 25/2). Sowohl der Austrittsbericht der Clinica Holistica Engiadina (act. B 25/2) als auch der Bericht des PZA zeigen, dass die Beeinträchtigungen andauern und B. weiterer Behandlung und Betreuung bedarf. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Obergericht die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des PZA und insbesondere an der behandelnden Pflegefachfrau, H. (vgl. act. B 21 und B 30), nicht nachzuvollziehen vermag: Zum einen wurden die verschiedenen Berichte stets auch von einem leitenden Arzt bzw. einer leitenden Ärztin unterzeichnet (act. B 24 und B 27/85), zum andern beurteilt die zuständige Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes H. als erfahrene, qualifizierte Therapeutin, welche unter ärztlicher Supervision arbeitet (act. B 27/85). Gemäss der Beurteilung durch das PZA ist B., solange die soziale Belastung anhält, weiterhin nur 20 % arbeitsfähig (Bericht vom 12 Februar 2019 zu Handen der IV- Stelle Z. , act. B 27/85). Auf die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Scheidungsverfahrens steigen wird, lautete die Antwort, dass dies nicht mit Sicherheit gesagt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beendigung des langwierigen Scheidungskampfes zu einer Erleichterung oder aber auch zu einer erneuten Erschöpfung führen könne. Die Disposition zu Depressionen bleibe auf jeden Fall bestehen (act. B 24, S. 2). Seite 27 Gemäss den Berichten der behandelnden Personen ist B. also zurzeit gerade in der Lage, das aktuelle Arbeitspensum von rund 20 % einigermassen zu bewältigen. Den Reinigungsjob hat sie im August 2018 wohl aus rein finanzieller Not angenommen, nachdem der Berufungskläger seit Mai 2017 keine Alimente mehr bezahlt (act. B 1, S. 12) und ihre Mutter offenbar auch nicht mehr in der Lage war, sie zu unterstützen (act. B 7, S. 14). Immerhin zeigt dies, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht chancenlos ist und die reelle Perspektive besteht, dass sie ihr aktuelles Arbeitspensum schrittweise ausweiten kann, sobald der Abschluss des Scheidungsverfahrens absehbar ist. Es ist denkbar, dass sie dies zum Beispiel in einem Laden, an einer Kasse, in einem Reinigungsbetrieb oder einer weiteren Spielgruppe tun kann. Kommt hinzu, dass auch die Beziehung zur früher angeblich stark pubertierenden Tochter sich mit deren Volljährigkeit mittlerweile normalisiert haben dürfte. In Würdigung dieser Umstände erscheint dem Obergericht die Einschätzung des Kan- tonsgerichts als realistisch und angemessen. Aufgrund der seit Jahren ausgewiesenen psychischen Instabilität und der auch nach einer zu erwartenden Verbesserung der Symptome nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiterhin vorhandenen Disposi- tion für Depressionen erachtet das erkennende Gericht eine Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit auf mehr als 50 % resp. gar auf 100 % hingegen nicht als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4). Umso mehr als die Beru- fungsbeklagte nicht in einem Anstellungsverhältnis steht, welches in absehbarer Zeit aus- geweitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch in Fällen Unterhalt zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2 und 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6 und 7, je mit weiteren Hinweisen; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 73 zu Art. 125 ZGB). Abschliessend noch eine Bemerkung zur Kritik des Beschwerdeführers, dass das Kan- tonsgericht die Parteien ungleich behandle, wenn es der Berufungsbeklagten keine (voll- zeitliche) Eingliederung in eine Arbeitsorganisation mehr zumute, dem Berufungskläger hingegen schon (act. B 1, S. 9 f.). Das Obergericht vermag darin keine ungleiche Be- handlung zu erkennen, weil in den Erwerbsbiographien von A. und B. gewichtige Unterschiede bestehen: Während der Ehemann stets zu 100 % erwerbstätig war und seine beruflichen Möglichkeiten, inkl. Weiterbildungen, nutzen konnte, war die Ehefrau - offenbar im gegenseitigen Einvernehmen - bis zur Trennung in der Hauptsache für die gemeinsame Tochter und den Haushalt zuständig. Lediglich in einem kleinen Pensum hat sie im ehelichen Betrieb mitgearbeitet bzw. die Spielgruppe aufgebaut und geleitet. Das Obergericht versteht das Urteil der Vorinstanz so, dass der Ehefrau insbesondere Seite 28 aufgrund der langjährigen Teilzeittätigkeit kein 100 %-Pensum mehr zugemutet werden kann; ob die Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, scheint demgegenüber nicht im Vordergrund zu stehen. Das mit der Aufstockung auf ein volles - resp. zumindest hohes - Pensum nach längerer Teilzeittätigkeit sieht das erkennende Gericht - wie oben mit Bezug auf andere Urteile erwähnt - anders als die Vorinstanz; angesichts der ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die hier massgebend sind, ändert sich vom Resultat her gesehen aber nichts. Dass der Berufungsbeklagten eine ganze oder teilweise IV-Rente zugesprochen wird, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts der Einschätzung des zuständi- gen Sachbearbeiters in einem Masse unwahrscheinlich (act. B 27/85), dass auf die Mut- massungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers (vgl. act. B 1, S. 11) nicht weiter einzugehen ist. Falls der Berufungsbeklagten - wider Erwarten - doch eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen würde, stünde dem Berufungskläger immer noch die Möglichkeit einer Abänderungsklage zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3). Übergangsfrist Das Kantonsgericht hat der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während einer Übergangsfrist von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘137.00 und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter einen solchen von CHF 1‘693.00 zugesprochen (act. B 3 E. 6.5, S. 22 f.). Die schriftliche Ausfertigung des Entscheides wurde am 21. Dezember 2018 verschickt und ist den Parteien am 22. bzw. 24. Dezember 2018 zugegangen (act. B 4/119 und B 4/120). In Berücksichtigung der Gerichtsferien an Weihnachten (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) wäre der Entscheid ohne Erheben der Berufung also am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen; so ist er lediglich bezüglich der nicht angefochtenen Punkte vollstreckbar geworden (act. B 4/122). Wie oben ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte das Urteil nicht angefochten. Wenn der Berufungskläger das auch nicht gemacht hätte, hätte sie ab März 2019 die Rente wäh- rend der Übergangsfrist und ab März 2020 den daran anschliessenden Unterhalt erhalten. Das vorliegende Zirkular-Urteil wird frühestens im Sommer 2020 vollstreckbar (Versand am 15. Juni 2020; Zustellung an die Parteien in der zweiten Hälfte Juni 2020; Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht ca. Ende August 2020). Nach Auffassung des Obergerichts erscheint es daher als gerechtfertigt, B. zum Zweck der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit keine Übergangsfrist mehr zuzugestehen, sondern ihr ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides direkt einen Unterhaltsbeitrag von Seite 29 CHF 1‘693.00 zuzusprechen (vgl. auch E. 2.5 und 2.7). Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund als angemessen, als die Berufungsbeklagte seit dem Rechtsmittelverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Kantonsgericht Z. im Jahr 2016 wusste, dass der Berufungskläger nicht (mehr) gewillt war, in Zukunft für ihren vollen Unterhalt aufzukommen (vgl. Urteil der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Z. als Einzelrichterin vom 25. Oktober 2016, S. 6). Vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden liess A. dann in der Klagebegründung vom 1. Juni 2017 den Antrag stellen, von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei gänzlich Umgang zu nehmen (act. B 4/46, S. 2) und er hält an diesem Antrag bis heute unverändert fest. Ausführungen zum Einkommen während der Übergangsfrist erübrigen sich damit. 2.3.7 Zwischenfazit Leistungsfähigkeit Berufungsbeklagte Nach dem Gesagten hält das Obergericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 % mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 per Rechtskraft dieses Urteils für zumutbar. 2.4 Leistungsfähigkeit von A. 2.4.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 6.4.1, S. 18 f.), der Berufungskläger habe nach der Trennung die M. GmbH gegründet und die O. GmbH stillgelegt. Er sei faktisch selbständig erwerbend und könne alleine die unternehmerischen Entscheide der M. GmbH fällen und namentlich sein Einkommen stark beeinflussen, weil er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sei. Aufgrund des auffälligen Einkommensrückgangs nach der Trennung rechtfertige es sich, auf die Jahre vor der Trennung, d.h. 2009 bis 2013, abzustellen und dem Berufungskläger ein Einkommen in derselben Höhe zuzumuten. Dies umso mehr als er nicht zu erklären vermöge, warum sein Einkommen nach der Trennung ohne sein Verschulden derart rückläufig gewesen sei. Das Kantonsgericht Z. sei im Entscheid vom 25. Oktober 2016 von einem durchschnittlichen Nettolohn von CHF 67‘012.00 ausgegangen, wobei es noch zusätzlich den hälftigen Gewinn von CHF 6‘441.70 bzw. CHF 536.80 der O. GmbH sowie die Aufrechnungen der Ausgleichskasse von CHF 12‘769.85 hinzugerechnet habe. Es sei somit zu einem massgeblichen Verdienst von CHF 86‘233.55 bzw. CHF 7‘185.30 pro Monat gekommen. Der durchschnittliche Gewinn der O. GmbH in der Höhe von jährlich CHF 12‘883.40 sei der Berufungsbeklagten ebenfalls hälftig (d.h. mit monatlich rund CHF 537.00) angerechnet worden, da sie die Hälfte der Stammanteile gehalten habe. Da der Seite 30 Berufungskläger nun alleiniger Gesellschafter der M. GmbH sei, sei ihm der gesamte mögliche Gewinn in derselben Höhe anzurechnen. Somit erhöhe sich sein Einkommen auf CHF 7‘722.00 (CHF 7‘185.00 + CHF 537.00). Eine tiefere Ansetzung des Lohnes rechtfertige sich nicht, da sich ansonsten zu Recht die Frage stellen würde, ob der Berufungskläger seine Arbeitskraft nicht im Rahmen einer Anstellung zur Verfügung stellen müsste. Insgesamt sei folglich von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von CHF 7‘722.00 auszugehen. 2.4.2 Vorbringen des Berufungsklägers Diesen Ausführungen liess der Berufungskläger in der Berufungsschrift hauptsächlich ent- gegenhalten (act. B 1, S. 6), die Behauptung, er habe die M. GmbH gegründet, um sein Einkommen zu verschleiern, treffe nicht zu; die ihm unterstellten Handlungen hätte er auch im Rahmen der O. GmbH abwickeln können. Allein auf die Tatsache hin, dass er sein Einkommen als faktisch Selbständiger beeinflussen könne, sei der Verlust der O. GmbH 2014 nicht berücksichtigt worden. Das sehr gute Jahresergebnis 2013 rühre daher, dass er aufgrund einer Erkrankung eines Berufskollegen überdurchschnittlich viel gearbeitet habe. Das sei bei der Berechnung des auf den Lohn aufzurechnenden Gewinnes nicht beachtet worden. 2015 habe die M. GmbH einen Gewinn von CHF 8‘912.35 erzielt, 2016 habe dieser CHF 18‘726.15 betragen. 2017 sei ein Verlust von CHF 5‘590.30 entstanden. Die flüssigen Mittel hätten sich 2016 auf ca. CHF 1‘360.00 und 2017 auf ca. CHF 1‘450.00 belaufen. Der Berufungskläger habe in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF 84‘000.00 brutto bezogen; zuvor und ab 2015 habe er es auf CHF 60‘000.00 festgelegt (act. B 1, S. 7). Der Betriebsertrag habe stets geschwankt. Das Einkommen sei nach der Trennung nicht derart rückläufig gewesen, wie die Vorinstanz meine, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die Gewinne 2012 und 2013 eine Folge der Erkrankung seines Berufskollegen gewesen seien und er ein überdurchschnittliches Arbeitspensum geleistet habe. Die Ermittlung des Einkommens eines faktisch Selbständigen sei unter Umständen schwierig. Es werde deshalb auf den Durchschnitt der Einkommen der letzten drei bis fünf Jahre abgestellt. Ein Abstellen auf die Jahre 2009 bis 2013 sei hingegen nicht zulässig. Es sei nicht das Verschulden des Berufungsklägers, dass die Ehescheidung nach der Klage vom 14. September 2015 erst am 27. August 2018 erfolgt sei. Die Erklärung für seinen Einkommensrückgang sei aufgrund der Akten klar (act. B 1, S. 7 f.): Die Berufungsbeklagte sei in Z. mehr verankert und habe mit einem Pensum von 10 % Aufträge für die O. GmbH akquiriert. Nach der Trennung habe sie sich bemüht, ihn zu diskreditieren. Die höheren Betriebserträge 2012 und 2013 seien auf das erhöhte Arbeitspensum zurückzuführen. Bis Mai 2017 habe der Berufungskläger - so gut es Seite 31 gegangen sei - Unterhaltsbeiträge von rund CHF 4‘000.00 geleistet. Als er das nicht mehr gekonnt habe, habe die Berufungsbeklagte ihn betrieben. Dies wirke auf Kunden abschreckend. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage habe er keine grösseren Aufträge mehr annehmen können, weil bei diesen zuerst Voraufwand betrieben werden müsse, was er sich nicht habe leisten können. Ein Bankkredit sei nicht erhältlich gewesen. Er sei deshalb gezwungen, von der „Hand in den Mund“ zu leben. Schliesslich habe die Scheidung ihn persönlich belastet und er sei in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Die finanzielle Situation drücke zudem auf die Arbeitsmotivation. Im Zeitpunkt des Urteils hätte die Vorinstanz auf die Jahresrechnungen der M. GmbH 2015, 2016 und 2017 abstellen müssen (act. B 1, S. 8). Dies habe sie nicht getan, sondern ihm aufgrund von Vergangenheitswerten, die fünf bis neun Jahre zurückgelegen hätten, ein hypothetisches Einkommen von CHF 7‘722.00 angerechnet und erwähnt, eine tiefere Ansetzung des Verdienstes rechtfertige sich nicht, ansonsten sich die Frage stelle, ob der Berufungskläger seine Arbeitskraft nicht im Rahmen einer Anstellung zur Verfügung stellen müsste (act. B 1, S. 9). Er habe die O. GmbH im Frühjahr 2001 gegründet, sei also seit 18 Jahren faktisch selbständig erwerbend und werde demnächst 55 Jahre alt. Er sei auch vorwiegend in Z. tätig gewesen. Bei dieser Sachlage sei ein Anstellungsverhältnis nicht zumutbar. Wobei sich auch die Frage stelle, ob er überhaupt eine Stelle finden würde. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen vermöge er nicht zu erzielen, dieses führe vielmehr zu seiner Mittellosigkeit. In seinem Arbeitsbereich habe sich die Digitalisierung ebenfalls ausgewirkt. Er wäre auf dem Arbeitsmarkt somit nicht nur alters-, sondern auch ausbildungsmässig benachteiligt. Auch ihm wäre eine Übergangszeit von mindestens 12 Monaten einzuräumen, wenn er sich eine Anstellung suchen müsste. Am 5. August 2019 liess der Berufungskläger ergänzend anmerken (act. B 21), er habe sich in den letzten drei Jahren zufolge präsumtiver Hoffnungslosigkeit nicht um ein Anstellungsverhältnis bemüht. Dies nachdem für die von ihm verrichteten Arbeiten junge Leute mit dem neuesten Know How zu tiefen Löhnen und mit geringen Kosten für die berufliche Vorsorge zur Verfügung stünden. Seit der Trennung habe er keine wesent- lichen Mittel für die berufliche Weiterbildung mehr aufbringen können. Er habe Anfang 2018 jedoch einen Kurs besucht und sei seit dem 7. Juni 2018 GEAK-Experte. Im Bereich der digitalen Gebäudeaufnahmen habe er sich im Selbststudium kundig gemacht. Die O. GmbH befinde sich im Konkurs. 2.4.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte liess im Wesentlichen ausführen (act. B 7, S. 6), trotz seiner angeblich schlechten finanziellen Lage habe der Berufungskläger Anfang 2019 Beträge in Seite 32 Höhe von CHF 600.00 gespendet, ein neues Auto gekauft und drei Mal Ferien in Italien gemacht. Es sei deshalb offensichtlich, dass er bei gutem Willen mehr Unterhalt bezahlen könnte, als er es tue bzw. seit August bzw. September 2017 überhaupt nicht mehr mache (act. B 7, S. 7). Per Februar 2019 seien mittlerweile rund CHF 83‘000.00 ausstehend. Der Berufungskläger habe die M. GmbH einzig deswegen gegründet, weil er gewusst habe, dass der Berufungsbeklagten als Gesellschafterin von Gesetzes wegen ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen zustehe und er somit unter ihrer Beobachtung gestanden wäre (act. B 7, S. 8 f.). Es sei deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass er mit der Gründung der M. GmbH bewusst sein Einkommen habe verringern wollen und auch aktuell noch daran interessiert sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers würden die Entscheide der Eheschutzrichter auf Zahlen aus seiner Buchhaltung beruhen und somit auf tatsächlich erzielten Einkommen basieren. Spätestens seit der rechtkräftigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch die Eheschutzrichter hätte der Berufungskläger alles Zumutbare tun müssen, um seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten in angemessener Weise nachzukommen. Dafür hätte er seine Arbeitskraft als Architekt HTL voll ausschöpfen oder eine Anstellung annehmen müssen bzw. hätte er zumindest Bewerbungen vorlegen müssen (act. B 7, S. 11). All dies habe er jedoch nicht getan und sich lediglich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, sein Einkommen als selbständiger Architekt habe sich seit der Trennung kontinuierlich reduziert. Auch im Berufungsverfahren lege er nicht substantiiert dar, wieso er weniger verdiene. Komme hinzu, dass er verschiedentlich grosse Aufträge nicht richtig abgerechnet bzw. diese aus unerklärlichen Gründen nicht zu Ende geführt habe. Schliesslich würden auch die hohen Privatanteile / Privatbezüge des Berufungsklägers verstecktes bzw. zusätzliches Einkommen belegen (act. B 7, S. 12). Er habe aus der O. GmbH während längerer Zeit zusätzlich zum Lohn hohe Repräsentationsspesen, Pauschalspesen, Feriengelder und Privatanteile bezogen. Korrekterweise habe die Ausgleichskasse ihm diese Bezüge in den Jahren 2009-2012 aufgerechnet. Dasselbe habe die Vorinstanz mit dem Gewinn der M. GmbH gemacht. Die Vorinstanz habe für die Ermittlung des Einkommens zu Recht auf die Jahre 2009 bis 2013 abgestellt und so ein monatliche Nettoeinkommen von CHF 7‘722.00 ermittelt (act. B 7, S. 15). Aufgrund seiner Möglichkeiten, den Lohn innerhalb des Unternehmens zu steuern, sowie des markanten Einkommensrückganges nach der Trennung und der man- gelnden Ausschöpfung seiner Arbeitskraft sei ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10‘086.00 bzw. im Minimum von CHF 7‘722.00 anzurechnen. Der Berufungskläger sei ausgebildeter Architekt HTL und kantonaler Energiekontrolleur, welcher Energienachweise ausstelle (act. B 7, S. 18). Er wisse wohl selbst nicht genau, welchen Lohn er sich nun anrechnen lassen wolle: Im Eheschutzverfahren seien es CHF 7‘500.00 netto gewesen (act. B 7, S. 19), im vorinstanzlichen Verfahren noch Seite 33 CHF 6‘865.00 netto. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren habe er Einkünfte von lediglich CHF 5‘410.00 behauptet, wobei das letztere Begehren mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass keine Veränderung der Verhältnisse habe belegt werden können. Auf die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren behaupteten Einkünfte von monatlich CHF 4‘800.00 bzw. CHF 3‘856.50 sei mangels Substantiierung und weil es sich um unzulässige Noven handle, nicht abzustellen (act. B 7, S. 20). Wenn die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers resp. die Finanzlage der M. GmbH tatsächlich so schlecht wären, wie dieser sie darstelle, hätte er sich längst um eine Anstellung bemühen müssen, was er nicht getan habe (act. B 7, S. 23). Ein solches Verhalten spreche für sich. Es werde daran festgehalten, dass er bisher nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich resp. zumutbar sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘722.00 zu generieren (act. B 7, S. 25). Bestritten werde schliesslich, dass dem Berufungskläger eine Übergangsfrist einzuräumen wäre, wenn er eine Festanstellung suchen müsste. (act. B 7, S. 27). Im Übrigen habe das Kan- tonsgericht ihm ein Einkommen angerechnet, welches auf tatsächlichen Zahlen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit basiere. Dieses habe lediglich angemerkt, dass sich eine tiefere Ansetzung des Lohnes nicht rechtfertige, da sich ansonsten zu Recht die Frage stelle, ob der Berufungskläger seine Arbeitskraft im Rahmen einer Anstellung zur Verfü- gung stellen müsste. Zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei er indes- sen mitnichten verpflichtet worden (act. B 7, S. 28). 2.4.4 Rechtliche Grundlagen Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gelten zunächst dieselben Prinzipen wie für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtig- ten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 125 ZGB). Massgebend ist zunächst das tatsächlich erzielte Einkommen, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 125 ZGB). Dabei errechnet sich das Erwerbseinkommen aus dem Nettoeinkommen sowie Zulagen aller Art, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikationen, Sachleistungen, Spesen, sofern dadurch nicht konkrete Auslagen ersetzt werden etc. Bei schwankendem Einkommen, das heisst insbesondere bei selbständig Erwerbenden, ist der Durchschnittswert mehrerer - in der Regel der letz- ten drei - Jahre entscheidend. Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigen- den Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen. Über- steigen die Privatbezüge regelmässig den ausgewiesenen Buchgewinn, ist das Nettoein- kommen höher als dieser anzusetzen (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen; HAUSHEER/SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- Seite 34 buch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 01.33 ff.; Urteil des Bundesgerichs 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1). Indessen muss bzw. darf das Gericht ohne entsprechende Behauptung nicht auf einge- reichte Akten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2). 2.4.5 Tatsächliche Gegebenheiten Die Jahresrechnungen der M. GmbH von 2015, 2016 und 2017 hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht (act. B 4/47/28, B 4/57/43 und B 4/100/77). 2.4.6 Würdigung durch das Obergericht Den oben erwähnten Ausführungen (E. 2.4.1) kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Das hat zur Folge, dass auch im Berufungs- verfahren von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers in Höhe von CHF 7‘722.00 auszugehen ist. Um dem Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör zu genügen, setzt das erkennende Gericht sich im Folgenden näher mit den von diesem als massgebend bezeichneten Kennzahlen auseinander. Dabei ergibt sich, was folgt: Auf Seite 6 der Berufungsschrift listet der Berufungskläger die Gewinne der M. GmbH auf: 2015 CHF 8‘912.35 und 2016 CHF 18‘726.15 (gemäss der eingereichten Erfolgsrechnung 2016 sind es CHF 18‘756.15, act. B 4/57/43; falsch ist auch die Angabe in der Berufungsschrift auf S. 3); 2017 resultierte ein Verlust in Höhe von CHF 5‘590.30. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Gewinn von CHF 7‘359.40 pro Jahr resp. von CHF 613.30 pro Monat. Gemäss eigenen Angaben zahlt A. sich seit 2015 sodann einen Lohn von CHF 5‘000.00 brutto pro Monat aus (act. B 1, S. 7). Aus den vom Berufungskläger selbst eingereichten Unterlagen drängt sich für das erken- nende Gericht allerdings eine andere Betrachtungsweise auf. Dies wird als zulässig erachtet, weil A. explizit auf die Jahresrechnungen 2015 bis 2017 verweist und diese selbst eingereicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2). Seite 35 - Dieser rügt im Berufungsverfahren, dass sowohl der Bezirksgerichtspräsident und die Familienrichterin von Z. als auch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden zur Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit zu Unrecht auf die Jahre 2009 bis 2013, d.h. auf einen Zeitraum vor der Trennung, abgestellt haben; richtigerweise hätte das Kantonsgericht bei der Einkommensermittlung auf die Jahresrechnungen der M. GmbH 2015, 2016 und 2017 abstellen müssen (act. B 1, S. 4, 5 und 8 f.). - In den entsprechenden Jahresrechnungen (vgl. act. B 4/47/28, B 4/57/43 und B 4/100/77) wurden allerdings jeweils Löhne und Saläre von CHF 60‘000.00 netto und nicht brutto pro Jahr verbucht. Der Lohnaufwand brutto lag bei CHF 76‘026.75 (2015), CHF 77‘617.45 (2016) resp. CHF 74‘062.26 (2017). Weil der Berufungskläger nie behauptet hat, dass er Angestellte beschäftigt, ist mithin von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 auszugehen. - Weiter fällt auf, dass in den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 pauschale Spesen von CHF 3‘000.00 verbucht wurden (act. B 4/57/43 und B 4/100/77). 2015 beliefen sich die Pauschalspesen gar auf CHF 4‘800.00 (act. B 4/47/28). Weil daneben auch effektive Spesen, Weiterbildungskosten, Fahrzeugaufwand, Kosten für Tele- fon/Telefax/Internet, Reise- und Repräsentationsspesen etc. aufgeführt werden, erscheint naheliegend, dass es sich bei den pauschalen Spesen um einen Lohnbe- standteil handelt, welcher mit - mindestens - CHF 250.00 pro Monat aufzurechnen ist. - Dass auf die (blosse) Behauptung, der monatliche Nettolohn betrage CHF 4‘200.00 plus CHF 600.00 Gewinnanteil, insgesamt also CHF 4‘800.00 nicht abzustellen ist, wurde oben (E.1.6.4) bereits erörtert. Zusammen mit dem Gewinnanteil und den aufgerechneten Pauschalspesen betragen die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte somit CHF 5‘863.00. 2.4.7 Zwischenfazit Leistungsfähigkeit Berufungskläger Mit der Vorinstanz ist beim Berufungskläger grundsätzlich von anrechenbaren monat- lichen Nettoeinkünften von CHF 7‘722.00 auszugehen. Wenn auf die von ihm selbst als massgebend bezeichneten Zahlen abgestellt wird, sind es durchschnittlich im Monat CHF 5‘863.00 netto. Seite 36 2.5 Bedarf von B. 2.5.1 Urteil der Vorinstanz Den Bedarf der Berufungsbeklagten nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 50 % hat das Kantonsgericht mit CHF 3‘442.00 beziffert (act. B 3 E. 6.3.2 und 6.3.3, S. 15 ff.). 2.5.2 Vorbringen des Berufungsklägers Gegen die erwähnte Bedarfsrechnung liess der Berufungskläger einzig einwenden, dass die Notwendigkeit eines Vorsorgeunterhalts entfalle, wenn der Berufungsbeklagten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘700.00 angerechnet werde (act. B 1, S. 12). 2.5.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten B. liess die Ausführungen zum Vorsorgeunterhalt bestreiten (act. B 7, S. 32) und vorbringen, sie habe sich die Wohnung an der Y-Strasse in Z. nicht mehr leisten können, weil der Berufungskläger keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe. Aus diesem Grund sei sie in eine äusserst bescheidene, kleine Bleibe in Z. mit einem Mietzins von CHF 630.00 pro Monat gezogen (act. B 7, S. 5). Die ursprünglichen Mietzinsen von CHF 1‘080.00 seien jedoch in ihrem Bedarf zu belassen, dies auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Parteien (act. B 7, S. 14). 2.5.4 Rechtliche Grundlagen Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 6.3.2, S. 15 ff.; BGE 119 II 478 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Gemäss ständiger Praxis gehört zum gebührenden Unterhalt auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist (BGE 135 III 158; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 125 ZGB). 2.5.5 Tatsächliche Gegebenheiten Die Ausgaben der Berufungsbeklagten für das Wohnen liegen im Moment bei CHF 630.00 (act. B 8/76). 2.5.6 Würdigung durch das Obergericht Die Wohnkosten sind aktuell zwar tiefer, als der durch das Kantonsgericht angerechnete Betrag. Nach Auffassung des Obergerichts ist es jedoch angebracht, den ursprünglichen Betrag von CHF 1‘080.00, welcher ständiger Praxis für einen Einpersonenhaushalt ent- spricht, in der Bedarfsrechnung zu belassen. Auf die tieferen Ausgaben wäre lediglich Seite 37 abzustellen, wenn es sich dabei um ein angemessenes Domizil handeln würde, was mangels eines in die Wohnung integrierten Badezimmers (act. B 8/76) offenbar nicht der Fall ist. Oben (E. 2.3.6) wurde dargelegt, dass B. künftig eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden kann. Dies hat eine entsprechende Beitragslücke in der Altersvorsorge (AHV und BVG) zur Folge, die vom Kantonsgericht zutreffend mit rund CHF 250.00 pro Monat beziffert worden ist. 2.5.6 Zwischenfazit Bedarf Berufungsbeklagte Es kann weiterhin auf den von der Vorinstanz errechneten Bedarf von CHF 3‘442.00 abgestellt werden. 2.6 Bedarf von A. 2.6.1 Urteil der Vorinstanz Der Bedarf von A. beläuft sich auf CHF 4‘235.00 (act. B 3 E. 6.4.3). 2.6.2 Vorbringen der Parteien Auf den Bedarf des Berufungsklägers kamen die Parteien im Berufungsverfahren nicht zu sprechen. 2.6.3 Rechtliche Grundlagen Es kann auf die schlüssigen Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (BGE 119 II 478 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). 2.6.5 Tatsächliche Gegebenheiten Die Tochter der Parteien, R., geb. 1999, macht eine 3-jährige Ausbildung zur Fachfrau Betreuung. Im 3. Lehrjahr, welches am 1. August 2020 beginnt, erhält sie einen Lehrlingslohn von CHF 1‘100.00 (act. B 4/87/71). 2.6.6 Würdigung durch das Obergericht Bei A. ist im Bedarf ein Betrag von CHF 725.00 für die Tochter R., welche seit Februar 2018 bei ihm wohnt (act. B 4/87/72), einberechnet. Diese kommt im August 2020 ins 3. Lehrjahr und erhält dann einen Lehrlingslohn von CHF 1‘100.00 (act. B 4/87/71). Vom Bedarf von R. von CHF 1‘275.00 sind somit neu CHF 250.00 Ausbildungszulage sowie Seite 38 CHF 367.00 (1/3 Lehrlingslohn) abzuziehen (act. B 3 E. 6.4.2, S. 20 f.). Demzufolge sind beim Vater lediglich CHF 658.00 beim Bedarf zu berücksichtigen und dieser beträgt noch CHF 4‘168.00. Im Juli 2021 wird R. ihre Ausbildung voraussichtlich abschliessen und braucht keine Unterstützung durch den Vater mehr. 2.6.7 Zwischenfazit Bedarf Berufungskläger Der Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich bis Ende Juli 2020 auf CHF 4‘235.00 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 auf CHF 4‘168.00. Ab dem 1. August 2021 beträgt er voraussichtlich noch CHF 3‘510.00. 2.7 Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages 2.7.1 Urteil der Vorinstanz Gemäss dem Kantonsgericht bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingte Mehrkosten, act. B 3 E. 6.5, S. 22 f.). Für die Ermittlung des Überschusses sei dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Der daraus resultierende Über- schuss bilde bei hälftiger Überschussteilung die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Ehe- gatten ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima zum Ausdruck kämen. Stelle man das monatliche Gesamteinkommen (CHF 8‘178.00) dem monatlichen Gesamtgrundbedarf (CHF 7‘677.00) gegenüber, resultiere ein Über- schuss von CHF 501.00. Dieser sei auf die Parteien hälftig aufzuteilen. Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten belaufe sich demnach auf CHF 3‘693.00 (CHF 3'442.00 + CHF 251.00). Da ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 angerechnet werde, betrage ihr Manko CHF 1‘693.00. In dieser Höhe habe sie Anspruch auf Unterhalt. Dem Berufungskläger verbleibe nach Abzug des Unterhaltsbeitrages ein Überschuss von CHF 1‘794.00. Dieser Unterhaltsbeitrag sei B. bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter (Art. 21 AHVG) zu entrichten. Danach nehme seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem Ausmass ab, welche die weitere Ausrichtung von Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte nicht mehr zulasse. 2.7.2 Vorbringen der Parteien Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Berufungsbeklagten haben die Parteien nicht beanstandet. Seite 39 2.7.3 Würdigung durch das Obergericht Das Kantonsgericht hat den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte gemäss ständi- ger Praxis festgelegt. Wie oben ausgeführt (E. 2.4.6) erachtet das Obergericht sowohl die Vorgehensweise an sich als auch die daraus resultierenden Zahlen als korrekt. Es zeigt sich indes auch, dass der Berufungskläger - selbst wenn man von den von ihm als massgeblich bezeichneten Zahlen ausgeht - in der Lage ist, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft dieses Urteils (d.h. voraussichtlich ab Ende August 2020) bis zum 31. Juli 2021 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘693.00 zu bezahlen, ohne dass dabei in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Umso mehr ist dies der Fall, wenn ab 1. August 2021 die Unterstützung von R. durch den Vater wegfällt. Nicht zu übersehen ist, dass bei der Variante, bei der auf die vom Berufungskläger als massgebend bezeichneten Zahlen abgestellt wird, diesem bei einer Unterhaltsverpflich- tung von CHF 1‘693.00 gegenüber der Berufungsbeklagten und von CHF 658.00 gegen- über R. bloss das Existenzminimum verbleibt, er also nicht in den Genuss eines Überschusses kommt. Dies kann nach Auffassung des Obergerichts jedoch aus zwei Gründen hingenommen werden: Zum einen weil die Einschränkung auf das Existenz- minimum auf ein Jahr beschränkt ist und dem Berufungskläger nach Wegfall der Unter- haltspflicht gegenüber der Tochter ein Betrag von CHF 658.00 über das Existenzminimum hinaus verbleibt. Zum andern weil es sich bei dieser Berechnung lediglich um die Rech- nungsvariante mit den vom ihm bevorzugten Zahlen handelt. Nach den Berechnungen des Kantonsgerichts, die nach Auffassung des Obergerichts im Einklang mit der höchst- richterlichen Rechtsprechung stehen und absolut vertretbar sind, besteht diese Ein- schränkung hingegen nicht (dem Berufungskläger verbleibt gemäss den Berechnungen des Kantonsgerichts im Gegenteil ein Überschuss von CHF 1‘794.00 pro Monat, act. B 3 E. 6.5, S. 22). Dass die Berufungsbeklagte eine IV-Rente erhält, ist angesichts der Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters (act. B 27/85 und E. 2.3.6) nicht wahrscheinlich. Falls B. wider Erwarten aber doch eine IV-Rente zugesprochen würde, verbliebe dem Berufungskläger immer noch die Möglichkeit eines Abänderungsbegehrens nach Art. 133 ZGB. 2.8 Beginn und Ende der Unterhaltspflicht 2.8.1 Das Kantonsgericht hat A. verpflichtet, B. den Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter zu entrichten (E. 6.5, S. 22 f. und S. 27). Seite 40 2.8.2 Die Parteien haben sich zu dieser Thematik nicht geäussert. 2.8.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Bei- tragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3 b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht - im Rahmen des pflichtgemässen Ermes- sens - frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teil- rechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III 121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend anzunehmen (Urteil Bundesgericht 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081-O/U vom 1. Juni 2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der formellen Rechts- kraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeit- punkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Berechnung des Vorsorgeunter- halts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674). 2.8.4 Nach Ansicht des Obergerichts spricht der Umstand, dass der Berufungsbeklagten ohne Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen von 50 % angerechnet wird, klar gegen eine Festsetzung des Rentenbeginns auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungs- punktes. Der Beginn der Unterhaltspflicht ist mithin auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzulegen. 2.8.5 Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Um- fang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie Seite 41 lange ein Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichti- gen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.8.6 In casu handelt es sich um eine knapp 20ig-jährige Ehe, die lebensprägend war. Die Berufungsbeklagte hat während der Ehe zwar grösstenteils gearbeitet, allerdings bloss in bescheidenem Umfang ausser Haus. Heute ist sie 55 Jahre alt und hat gesundheitliche Probleme. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit im kaufmännischen Bereich wird sie im Umfang von 50 % eine einfache Tätigkeit im Niedriglohnsegment suchen müssen. Das Obergericht gelangt angesichts dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausge- gangen werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssitua- tion ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, d.h. nach der geltenden Rechtslage bis Ende November 2028 (Art. 21 AHVG) bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter, d.h. bis Ende August 2029, zuzusprechen. 2.9 Fazit In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet das Obergericht den durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘693.00 als angemessen. Dieser steht der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (BGE 128 III 121 E. 3) bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter resp. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter zu. 3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren. Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, Gewinnanteilen etc.) und Netto-Vermögen der Parteien: A: Einkommen: CHF 7‘722.00 (mind. CHF 5‘863.00 = Rechnungsvariante) Vermögen: nicht berücksichtigt Seite 42 B: Einkommen: CHF 2‘000.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 4. Ausgang des Berufungsverfahrens Ausgangsgemäss ist die Berufung abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Die Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurde nicht angefochten (act. B 1, S. 2 und B 7, S. 2), weshalb es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat. 5.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In casu war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streit- punkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessaus- gang massgebend. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbeklagte überwiegend obsiegt. Der Berufungskläger hat sich gegen die durch das Kantonsgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3‘137.00 (für 12 Monate) und CHF 1‘693.00 (für rund 105 Monate) zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt nicht als geschul- det erachtet, die Berufungsbeklagte war mit den erwähnten Beträgen einverstanden. Das Obergericht hat den Unterhaltsbetrag durchgehend auf CHF 1‘693.00 festgelegt, sodass der Berufungskläger zu rund 9/10 und die Berufungsbeklagte zu rund 1/10 unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten und die Berufungs- beklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache ange- messen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3). Seite 43 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien wurde kein Vor- schuss eingeholt und die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile sind - unter Vorbe- halt einer späteren Rückforderung nach Art. 123 ZPO - auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 5.2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Beru- fungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. RA lic. iur. I. hat eine Kostennote in Höhe von CHF 9‘496.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) eingereicht (act. B 40); in dieser werden 42.48 Stunden in Rechnung gestellt, was beinahe das Doppelte der durch den Berufungskläger angegebenen Bemühungen von 22 Stunden (act. B 37) darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit beider Parteien und der gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten viele, zum Teil anspruchsvolle Fragen stellten. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der geltend gemachte Aufwand deshalb (gerade) noch als tarifkonform bezeichnet werden (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Anwaltstarif, AT, bGS 14553). Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 7‘597.40 (4/5 von CHF 9‘496.70) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beru- fungsverfahren zu entschädigen. 5.4 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Mit Verfügungen vom 18. Februar 2019 und 20. März 2019 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. B 6 und B 9). Die Kostennote von RA lic. iur. P. in Höhe von CHF 4‘846.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich ebenfalls als tarifkonform (Art. 24 Abs. 1 AT). Entsprechend ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das zweitinstanzliche Ver- fahren mit CHF 4‘846.50 und derjenige der Berufungsbeklagten mit CHF 9‘496.70 - je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer sowie unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO - aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 44 In teilweiser Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2018 (K2Z 15 35) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 2 (Auskunfts- und Editionsbegehren) - 5 (Sistierungsantrag) - 6 (Genehmigung Teilvereinbarung) - 7 (Anweisung Vorsorgeeinrichtung) - 8 (Verlegung der Gerichtskosten) - 9 (Entschädigung Rechtsvertreter Berufungskläger) - 10 (Entschädigung Rechtsvertreter Berufungsbeklagte) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. A. wird verpflichtet, B. gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (nach geltender Rechtslage Ende November 2028) bzw. längstens bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter (voraussichtlich Ende August 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘693.00 zu bezahlen. 3. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand April 2020, von 101,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB  neuer Indexstand urspr. Indexstand Soweit A. nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. 4. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 hievor basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien: A: Einkommen: CHF 7‘722.00 (mind. CHF 5‘863.00 = Rechnungsvariante) Vermögen: nicht berücksichtigt B: Einkommen: CHF 2‘000.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 5. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) wird bestätigt. Seite 45 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A. und zu 1/10 (CHF 450.00) B. auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden ihre Kostenanteile vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 8. A. hat B. für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 7‘597.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an A. wird sein Rechtsvertreter, RA lic. iur. P., für das Berufungsverfahren mit CHF 4‘846.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A.. 10. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an B. wird ihr Rechtsvertreter, RA lic. iur. I., für das Berufungsverfahren mit CHF 9‘496.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von B.. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 215‘409.00. 12. Zustellung am 15. Juli 2020 an: - RA lic. iur. P., Engelburg, eingeschrieben - RA lic. iur. I., St. Gallen, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K2Z 15 35) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 46