Die Hypothese müsse das erfassen, was sich nicht verwirklicht habe und könne nicht das ändern, was tatsächlich eingetreten sei. Die Klage sei nur schon aus diesem Grund abzuweisen (act. B 1 Rz. 176 f., S. 83). Es werde auf die einschlägige Praxis verwiesen (act. B 1 Rz. 179-184, S. 84 ff.).